Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

202 XIII. 
Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung beizufügen, worin sie unterschriftlich der Aufnahme 
in die Vorschlagsliste zustimmen. 
(3.) In mehr als einer Liste darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. 
g 41. 
Die Vorschriften der 88 12 und 13 über die Prüfung der Wahlvorschlagslisten, des 
8 14 über ihre Bezeichnung, Feststellung und Bekanntgabe finden auf die Wahl der Stadträte 
entsprechende Anwendung vorbehaltlich folgender Bestimmungen: 
1. die Beseitigung etwaiger Anstände muß von den Vertrauensmännern bis zum Ablauf 
des zweiten Tags vor dem Wahltag beendet sein, 
2. die endgültig festgestellten Wahlvorschlagslisten werden am Tag vor dem Wahltag 
vom Bürgermeisteramt durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses be- 
kannt gegeben, außerdem im Rathaus zur Einsicht der Wahlberechtigten aufgelegt. 
8 42. 
(1.) Die Wahlkommission besteht nach § 23 Absatz 2 der Städteordnung aus dem 
(Ober-, Bürgermeister als Wahlvorsteher, dem Ratschreiber als Protokollführer und zwei vom 
Wahlvorsteher zu bestimmenden Stadträten als Urkundspersonen. 
(2.) Mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission müssen während der ganzen Wahl- 
handlung im Wahllokal anwesend sein. 
(3.) Auf die Beschlußfassungen der Wahlkommission, hinsichtlich des Zutritts zum Wahl- 
lokal und der Beratungen in demselben finden die Bestimmungen des § 15 Absatz &bis 6 Anwendung. 
Wahl. 
* 43. 
Für das Verfahren bei der Wahl und die Ermittelung des Wahlergebnisses gelten die 
Vorschriften der §§ 17 bis 26 mit Ausnahme der über den Nebenraum und den Unschlag 
für den Stimmzettel getroffenen Bestimmungen; die Stimmzettel werden so, wie sie übergeben 
wurden, in der Wahlurne gesammelt. 
8 4. 
Das Ergebnis der Wahl ist nach Umlauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit und 
zwar spätestens an dem der Wahl folgenden Tag durch die Kommission zu ermitteln und als- 
dann zu verkünden. 
8 45. 
Die Vorschriften über die Eröffnung an die Gewählten (8§ 29 und 30), über das Ver- 
fahren nach der Wahl (§8§ 31 und 32) sowie über die Bekanntmachung des Wahlergebnisses 
und die Behandlung der Einsprachen (§8 33 und 34) finden auch bei der Wahl der Stadträte 
entsprechende Anwendung.
	        
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