Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIII. 203 
8 46. 
(1.) Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte aller Bürger- 
ausschußmitglieder abgestimmt hat. 
(2.) Ist am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Frist die erforderliche Wähler- 
zahl nicht erschienen, so ist eine weitere Wahl anzuordnen, zu der die Wahlberechtigten unter 
Androhung einer Geldstrafe für den Fall des Ausbleibens (§ 53 Absatz 2 der Städteordnung) 
einzuladen sind. Die eingereichten Vorschlagslisten behalten in diesem Falle ihre Gültigkeit. 
(3.) Ist auch die zweite Wahl wegen mangelnder Wahlbeteiligung ergebnislos, so ist eine 
neue Wahl nach Maßgabe der §8§ 38 ff. anzuordnen. 
847. 
(1.) Wird die Stelle eines Stadtrats infolge Ablehnung, Austritts oder aus sonstigen 
Gründen erledigt, so beschließt der Stadtrat auf Grund des über die Wahlhandlung auf- 
genommenen Protokolls, welcher nächste, derselben Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber 
an seine Stelle zu treten hat. 
(2.) Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher Mehrheit 
einen Ersatzmann. 
8 48. 
Durch Beschluß des Stadtrats mit Zustimmung des Bürgerausschusses kann bestimmt 
werden, daß die Vorschriften über den Nebenraum und den Umschlag für den Stimmzettel auch 
bei den durch den Bürgerausschuß als Wahlkörper vorzunehmenden Wahlen des Stadtrats, 
des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister zur Anwendung kommen sollen. Ein solcher 
Beschluß ist dem Bezirksamt anzuzeigen. 
IV. Wahl des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister. 
§ 49. 
(1.) Im Falle der Erledigung der Stelle des Oberbürgermeisters oder eines Bürger- 
meisters ist innerhalb der im Ortsstatut bestimmten Frist zu einer neuen Wahl zu schreiten. 
Für die Wahl des Oberbürgermeisters wird Tag und Stunde gemäß § 23 Absatz 1 der 
Städteordnung von dem Bezirksamt festgesetzt. 
(2.) Die Einladung zur Wahl erläßt der Stadtrat gemäß §§ 38 und 39 Absatz 1 mit 
der Anderung, daß hinsichtlich der Wählbarkeit auf § 19 Absatz 2 und § 20 der Städte- 
ordnung verwiesen wird. 
Verfahren bei der Wahl. 
§ 50. 
(1.) Die Wahl des Oberbürgermeisters leitet nach § 23 Absatz 1 der Städteordnung 
der Bezirksbeamte mit Zuziehung von zwei Beisitzern, welche der Stadtrat aus der Mitte des 
Bürgerausschusses wählt, und eines Aktuars als Protokollführer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.