Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

204 XIII. 
(2.) Die Wahl eines Bürgermeisters leitet der Oberbürgermeister unter Zuziehung zweier 
Stadträte als Beisitzer und des Ratschreibers als Protokollführer. 
(3.) Mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission müssen während der ganzen Wahl- 
handlung im Wahllokal anwesend sein. 
(4.) Auf die Beschlußfassungen der Wahlkommission, hinsichtlich des Zutritts zum Wahl- 
lokal und der Beratungen in demselben finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 4 bis 6 
Anwendung. 
8 ö1. 
(1.) Für das Verfahren bei der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 19 sowie 
des § 20 Absatz 1 und 2 mit Ausnahme der über den Nebenraum und den Umschlag für 
den Stimmzettel getroffenen Bestimmungen. 
(2.) Die Stimmenaufzeichnung geschieht durch den Protokollführer in der Art, daß jeder, 
auf welchen eine Stimme fällt, einmal mit seinem Namen in das Protokoll eingetragen und 
hinter dem Namen jedesmal die Zahl der bis dahin auf ihn gefallenen Stimmen, also bei der 
ersten auf ihn gefallenen Stimme die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 u. s. w. gesetzt und 
diese Zahl laut verlesen wird. 
(3.) In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schluß der 
Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
52. 
(1.) Ungültig sind Stimmzzettel: 
1. welche nicht von weißem Papier sind, 
2. welche mit einem Kennzeichen versehen sind, 
3. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
1. wenn aus ihnen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 
5. wenn sie auf eine nicht wählbare Person lauten, 
6. wenn sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. 
(2.) Im Falle mehr Namen, als erfordert werden, auf dem Stimmzetiel stehen, werden 
die letzten unberücksichtigt gelassen. 
(3.) Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in 
Anrechnung. 
(I.) Ist ein Beschluß nach § 48 ergangen, so findet hinsichtlich der Ungültigkeit des 
Stimmzettels die Bestimmung des § 21 Absatz 1 Ziffer 1, und hinsichtlich der Gültigkeit 
mehrerer in demselben Umschlag enthaltenen Stimmzettel die Bestimmung des § 21 Absatz 2 
ebenfalls Anwendung. 
8 63. 
(1.) Nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmung werden die beiden Stimmenauf— 
zeichnungen mit einander verglichen und das Ergebnis ermittelt. 
(2.) Stimmen die Aufzeichnungen nicht miteinander überein, so ist das Ergebnis durch 
Vergleichung der Wahlzettel richtig zu stellen.
	        
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