Nr. XIV. 207
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. April 1911.
Inhalt.
Kandesherrliche Verordnung: die Zuwachssteuer betreffend.
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts, des Ministeriums
des Innern und des Ministeriums der Fiuanzen: den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betressend.
Landcsherrliche Verordunng.
(Vom 1. April 1911.)
Die Zuwachssteuer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen, Unseres Ministeriums der Justiz,
des Kultus und Unterrichts und Unseres Ministeriums des Innern sowie nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium
des Innern und dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts die Stellen, welche
sich mit der Verwaltung der Zuwachssteuer zu befassen haben, und die Oberbehörden für die
Zuwachssteuer zu bestimmen sowie auf Grund des Zuwachssteuergesetzes und der vom Bundesrat
hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vor-
schriften als Landesregierung zu erlassen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 1. April 1911.
Friedrich.
von Dusch von Bodman. Rheinboldt.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. #½