Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIV. 209 
(2.) Das bei der Schätzung einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den für die Schätzung 
in Nachlaßsachen geltenden Vorschriften. 
87. 
(I.) Zum Abschluß eines Vergleichs (§ 23 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats) bedarf der Vorsteher des Zuwachssteueramts der Mitwirkung weiterer Beamten oder 
sonstiger Personen nicht. Wenn jedoch eine Zuwachssteuer von mehr als 1000 .6 in Frage steht, 
soll das Zuwachssteueramt beim Abschlusse des Vergleichs die Genehmigung der Zoll= und Steuer- 
direktion vorbehalten und diese alsbald einholen. 
(2.) Das Zuwachssteneramt soll auch in den Fällen, in denen es zur Rechtswirksamkeit 
des Vergleichs der Zustimmung der Zoll= und Steuerdirektion nicht bedarf, vor dem Abschlusse 
des Vergleichs eine Entschließung der Zoll= und Steuerdirektion einholen, wenn Zweifel über 
die Zweckmäßigkeit des Vergleichsabschlusses bestehen. 
838. 
In wichtigeren Fällen soll das Zuwachssteueramt vor der Zustellung oder Eröffnung 
eines von ihm erlassenen Feststellungsbescheides die Akten der Zoll- und Steuerdirektion zur 
Nachprüfung vorlegen. 
89. 
(1.) Die Zustellung der Steuerbescheide und Feststellungsbescheide hat nach den für Zu— 
stellungen in Verwaltungssachen geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die von Grundbuch- 
ämtern erlassenen Bescheide sind nach den für Zustellungen in Grundbuchsachen geltenden Vor- 
schriften zuzustellen. 
(2.) Der Zustellung bedarf es nicht, wenn der Bescheid zu Protokoll eröffnet wird; in 
diesem Fall ist dem Beteiligten eine Bescheidsausfertigung zu behändigen. 
§ 10. 
(1.) Der Einzug der vom Grundbuchamt als Zuwachssteueramt festgesetzten Steuer erfolgt 
durch die Bezirkssteuerbehörde, in deren Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, in Karlsruhe 
und Mannheim durch die Hauptsteuerämter. 
(2.) Das Grundbuchamt übersendet der Bezirkssteuerbehörde gleichzeitig mit der Zustellung 
oder Eröffnung des Steuerbescheides an den Pflichtigen eine Erhebungsanweisung nach näherer 
Weisung der Zoll= und Steuerdirektion. Das weitere Verfahren des Grundbuchamts und der 
Bezirkssteuerbehörde richtet sich nach den Anordnungen der Zoll= und Steuerdirektion. 
8 11. 
(1.) Geht der zu erhebende Betrag in der im Steuerbescheide bestimmten Frist nicht ein, 
so hat die Bezirkssteuerbehörde den Pflichtigen auf seine Kosten durch ein verschlossen zu über— 
mittelndes Schreiben zu mahnen.
	        
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