Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIV. 211 
8 18. 
Wie weit der bei den Grundbuchämtern durch die Verwaltung der Zuwachssteuer erwach— 
sende Aufwand aus der Staatskasse erstattet wird, bestimmt das Finanzministerium im Be— 
nehmen mit dem Justizministerium. 
8 19. 
Die Inspektionsbeamten bei der Zoll- und Steuerdirektion haben nach näherer Weisung 
dieser Behörde die Besorgung der Zuwachssteuergeschäfte auch bei den E d tern 
einer Prüfung zu unterziehen. Sie haben ferner bei den staatlichen Grundbuchämtern bei 
Gelegenheit ihrer sonstigen Dienstgeschäfte (der Verkehrssteuerprüfungen) sich darüber zu ver- 
lässigen, ob die in Beziehung auf die Zuwachssteuer gegebenen Vorschriften beobachtet worden sind. 
20. 
Die Zoll= und Stenerdirektion erläßt, soweit erforderlich, die weiteren Vollzugsvorschriften, 
insbesondere über die Erhebung, Buchung und Nachprüfung der Zuwachssteuer. 
Karlsruhe, den 1. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern. 
des Kultus und Unterrichts. von Bodman. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Schneider. 
Druck und VBerlag von — Bogei in Karlzrube.
	        
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