218 XV.
8 10.
Die Beihilfen sind vorbehaltlich der Bestimmung im § 1 Abs. 4 in voller Höhe und
unbeschränkt zu bewilligen.
Die Zahlung der Beihilfen beginnt mit dem ersten des Monats, in welchem sie zuerkannt
werden. Ausnahmsweise kann die Einweisung vom Beginne des Monats ab erfolgen, in dem
die Gewährung der Beihilfe nachgesucht worden ist.
§ 11.
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1). Soweit sie beim
Ableben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, gebühren sie den hinterbliebenen
Familienangehörigen.
* 12.
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist,
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § .
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis
zu geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die
Gewährung der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage
bedachter Kriegsteilnehmer Vermögen erworben oder seine Würdigkeit eingebüßt hat.
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse
der Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
13.
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen
Bundesstaaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur
den Inhalt und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren
Unterlagen zugänglich machen.
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur
Ausführung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben.
Druck und Verlog von Malsch & Vogel in Karlsruoe.