Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

218 XV. 
8 10. 
Die Beihilfen sind vorbehaltlich der Bestimmung im § 1 Abs. 4 in voller Höhe und 
unbeschränkt zu bewilligen. 
Die Zahlung der Beihilfen beginnt mit dem ersten des Monats, in welchem sie zuerkannt 
werden. Ausnahmsweise kann die Einweisung vom Beginne des Monats ab erfolgen, in dem 
die Gewährung der Beihilfe nachgesucht worden ist. 
§ 11. 
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1). Soweit sie beim 
Ableben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, gebühren sie den hinterbliebenen 
Familienangehörigen. 
* 12. 
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist, 
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § . 
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis 
zu geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die 
Gewährung der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage 
bedachter Kriegsteilnehmer Vermögen erworben oder seine Würdigkeit eingebüßt hat. 
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse 
der Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 
13. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen 
Bundesstaaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur 
den Inhalt und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren 
Unterlagen zugänglich machen. 
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur 
Ausführung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben. 
Druck und Verlog von Malsch & Vogel in Karlsruoe.
	        
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