Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Höchstpreise  für  Blei.

ufF  —  ————  —  —  —

Gegenstand

Höchstpreis

 

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50

Blei,  unverarbeitet,  in  festem  oder  flüssigem
Zustande,  mit  einem  Reingehalt  an  Blei  von
mindestens  98  v.  H.  des  Gesamtgewichtes.

Blei,  vorgearbeitet,  insbesondere  gewalzt,
gepreßt,  geschnitten,  gestanzt,  gehämmert,  gegossen,
  mit  einem  Reingehalt  an  Blei  von
mindestens  98  v.  H.  des  Gesamtgewichts,  auch  mit
anderen  taffen  mechanisch  verbunden,  insbesondere
  durch  Schrauben,  Schmelzen,  Löten,
Fassen,
mit  dem  Blei  verbundenen  Stoffe  nicht  mehr  als
10  v.  H.  des  Bleigewichtes  beträgt.  Beispiele:
Ballast,  Gewichte,  Kugeln,  Röhren,  Drähte,
Platten,  Bleche,  Rollblei,  Fensterblei.

 

Bleiin  Legierungen,  unverarbeitet,
in  festem  oder  flüssigem  Zustande,  mit  einem  Reingehalt
  an  Blei  von  weniger  als  98  v.  H.  des
Gesamtgewichtes.

Unter  legiertem  Blei  wird  ein  Material  verstanden,
  das  insgesamt  mit  mehr  als  2  v.  H.
anderen  Stoffen  verschmolzen  ist  und  bei  welchem
Blei  dem  Gewichte  nach  gegenüber  jedem  anderen
in  der  Legierung  verschmolzenen  Stoff  überwiegt.

Blei  in  Legierungen,  vorgearbeitet,
entsprechend  den  Klassen  46  und  47.

Blei  in  Altblei,  Fehlgüssen  und  Abfällen
jeder  Art,  auch  in  Legierungen.  Als  Altblei  werden
insbesondere  Gegenstände  angesehen,  die  sich  in
einem  Zustande  befinden,  in  dem  sie  herkömmlich
nicht  mehr  für  den  durch  ihre  Gestaltung  gegebenen
  Zweck  benutzt  werden.

Bleiin  Erzen,  Rückständen  (auch  Aschen  und
Krätzen),  Neben=  und  Zwischenprodukten  der
Hüttenindustrie  und  der  Blei  verarbeitenden
Industrien,  mit  einem  Bleigehalt  von  mindestens

 

10  v.  H.  des  Gesamtgewichtes.

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Überziehen,  sofern  das  Gesamtgewicht  der

 

62  M.  für  je  100  kg

Gesamtgewicht.

62  M  für  je  100  kg

Gesamtgewicht,
zuzüglich  einer
Entschädigung  für
Formgebung  und
Verbindung,  die
unter  Berücksichtigung
  der  gesamten
Verhältnisse,  insbesondere
  der  Herstellungskosten,

Verwertbarkeit
und  Marktlage,
keinen  übermäßigen
  Gewinn  enthalten
  darf.

62  M.  für  je  100  kg

Bleiinhalt.

62  M.  für  je  100  ks

Bleiinhalt,  zuzüglich
  einer  Entschädigung
  wie  bei
Klasse  46.

55  M.  für  je  100  kg

Bleiinhalt.

62  M.  für  je  100  kgx

Bleiinhalt,  abzüglich
  eines  angemessenen
  Hüttenlohnes.