Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

266 XIX. 
Wenn bei verzollten?) oder aus einer unter zollamtlicher Aufsicht stehenden Niederlage 
für verzollte Waren bezogenen Sendungen die steuerfreie Einfuhr oder Einlage verlangt wird, 
so muß dies auf der steuerlichen Begleiturkunde bemerkt und die zollamtliche Bestätigung über 
die vollzogene Verzollung der Ware, sowie über deren unmittelbaren Bezug aus dem Vereins- 
auslande oder aus der Niederlage beigefügt sein. 
Auch hat in diesem Falle der Transport unter Zollverschluß zu geschehen. 
§ 3. 
Vorstehende Bestimmungen (§§ 1 und 2) finden auf die Durchfuhr von Wein und 
Bier durch das Großherzogtum gleichmäßig Anwendung. 
Jedoch ist die Durchfuhr steuerpflichtiger Getränke, welche unmittelbar mit Eisenbahn, 
Post oder Dampfboot, d. h. in der Weise stattfindet, daß der Transport die Eisenbahn, die 
Post oder das Schiff im Großherzogtum nicht verläßt, einer steuerlichen Behandlung daselbst 
nicht unterworfen, und wird auch für diese Sendungen badischerseits eine steuerliche Begleit- 
urkunde nicht verlangt. 
Karlsruhe, den 25. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Schneider. 
Verordnung. 
(Vom 25. April 1911.) 
Den Einfuhrverkehr mit Wein nach dem Großherzogtum Baden betreffend. 
5 1. 
Die steuerlichen Vorschriften für die Einfuhr von Wein nach Baden werden mit Wirkung 
vom 1. Juli 1911 an, wie folgt geändert: 
1. Wird Wein als Fracht-, Eil= oder Expreßgut mit der Eisenbahn oder mit einem 
Dampfboote der staatlichen Eisenbahnverwaltungen auf dem Bodensee eingeführt, so treten an 
die Stelle der Übergangsscheine, der bayerischen Transportscheine und der elsaß-lothringischen 
Ausfuhrscheine als Begleiturkunden Inhaltserklärungen des Versenders, die dem Fracht- 
briefe oder den sonst vorgeschriebenen Eisenbahnbegleitpapieren anzuschließen und bei der An- 
meldung der Sendung der Steuerbehörde zu übergeben sind. 
Die Inhaltserklärung soll enthalten: den Namen und Wohnort des Absenders sowie des 
Empfängers, Zahl und Art der Packstücke, Angabe der Art des Weines (Obst= oder Trauben= 
wein) und der Literzahl, bei Flaschenweinen der Flaschenzahl sowie die unterschriftliche Be- 
stätigung dieser Angaben durch den Absender. 
*) Unter „verzollten“ Sendungen sind auch die gegen Verzollung aus einer Niederlage für unverzollte Warrn 
bezogenen begriffen.
	        
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