Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIX. 267 
2. Wird verzollter Wein aus einem anderen Bundesstaate unmittelbar zur steuerfreien 
Einlage gemäß Artikel 28 Ziffer 2 des Weinsteuergesetzes mit der Eisenbahn oder mit einem 
Dampfboote der staatlichen Eisenbahnverwaltungen auf dem Bodensee eingeführt, so genügt 
zum Nachweise der Verzollung sowie des unmittelbaren Bezugs des Weines aus dem Ausland 
oder aus der Zollniederlage, daß die Beförderung unter Zollverschluß erfolgt, und daß mit 
der Inhaltserklärung die mit einer Beurkundung über die Anlegung des Zollverschlusses ver- 
sehene Zollquittung, Niederlageabmeldung oder eine sonstige Bescheinigung der Zollbehörde 
vorgelegt wird, aus der die Verzollung des Weines, der unmittelbare Bezug aus dem 
Vereinsausland oder aus der Niederlage und die Anlegung des Zollverschlusses ersichtlich ist. 
Die Bescheinigung kann auf die Inhaltserklärung selbst gesetzt werden. 
82. 
Die Verordnung vom 26. Oktober 1882, den Vollzug des Weinsteuergesetzes betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321 ff.), in der Fassung der Verordnungen vom 
2. März 1887 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 78 ff.), vom 19. April 1888 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 222 ff.), vom 17. Jannar 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 96) und vom 18. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 955 ff.) 
wird wie folgt geändert: 
1. In § 46 wird dem Absatz 1 der Ziffer 1 als zweiter Satz angefügt: 
„Wird mit der Eisenbahn oder mit einem Dampfboote der staatlichen Eisenbahnverwal- 
tungen auf dem Bodensee Wein eingeführt, so dient als Begleiturkunde eine Inhalts- 
erklärung des Versenders, die den Namen und Wohnort des Absenders sowie des Em- 
pfängers, Zahl und Art der Packstücke und die Angabe der Art des Weines (Obst= oder 
Traubenwein) und der Literzahl, bei Flaschenweinen der Flaschenzahl sowie die unterschriftliche 
Bestätigung dieser Angaben durch den Absender enthält.“ 
Ferner wird dem Absatz 1 der Ziffer 4 als zweiter Satz angefügt: 
„Wo eine Inhaltserklärung als Begleiturkunde zugelassen ist, kann zur Erbringung des 
Nachweises die mit der Beurkundung über die Anlegung des Zollverschlusses versehene Zoll- 
quittung, Niederlageabmeldung oder eine sonstige zollamtliche Bescheinigung entsprechenden 
Inhalts der Inhaltserklärung angeschlossen werden."“ 
2. Der Absatz 2 des § 47 erhält folgende Fassung: 
„Bei der Einfuhr von Wein mit einer der in § 46 Ziffer 1 genannten Begleiturkunden 
muß zum Zweck der ordnungsmäßigen Erledigung dieser Scheine die in der Begleiturkunde 
als Erledigungsamt bezeichnete Steuer= oder Zollstelle und bei der Einfuhr mit Inhalts- 
erklärung die Steuerstelle des Einlageorts die Weinsendung amtlich besichtigen und den etwa 
vorhandenen amtlichen Verschluß (Siegel) abnehmen, bevor der Wein eingelegt oder um- 
gefüllt wird."“ 
Karlsruhe, den 25. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Schneider. 
Druck und Berlag von Malsch & Hgel in Karlsruhe.
	        
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