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Hiegegen wird das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den
ungarischen Sperrgebieten Nr. 30, 4, 27, 48 und 16 (Bekanntmachung vom 19. Dezember 1910)
aufgehoben.
Karlsruhe, den 27. April 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. » ·
Mittermaier.
Verordunung.
Die Berufspflichten der Tierärzte betreffend.
(Vom 1. Mai 1911.)
Auf Grund des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird unter Aufhebung der Verordnung
vom 12. Jannar 1874 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 10) verordnet:
Die Tierärzte sind verpflichtet:
1. neben der durch die §8 3 und 4 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung vom
23. Dezember 1883 vorgeschriebenen Anmeldung des Beginns ihrer Berufstätigkeit
bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlage der Approbations-Urkunde auch dem Bezirks-
tierarzt schriftliche Anzeige von ihrer Niederlassung zu erstatten;
2. von jeder Verlegung ihrer Niederlassung sowie von der Einstellung der Ausübung der
Tierheilkunde den Bezirkstierarzt des bisherigen Wohnortes in Kenntnis zu setzen;
3. auf Verlangen der Behörden gegen Bezug der geordneten Gebühren bei der Hand-
habung der Veterinärpolizei und der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken;
4. auf Verlangen des Ministeriums des Innern, des Bezirksamts oder des Bezirks-
tierarztes über Vorkommnisse in ihrer Berufstätigkeit Bericht zu erstatten und die
sonst für die Veterinärverwaltung erforderlichen Mitteilungen zu machen:
5. der Abgabe von Arzneimitteln, abgesehen von dringenden Fällen oder besonderer staat-
licher Erlanbnis, sich zu enthalten.
Karlsruhe, den 1. Mai 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
—
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Mittermaier.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.