Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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pflichlige 
Personen. 
276 
— 
2 
— 
XXIII. 
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie), 
Schälblasen der Neugeborenen (emphigus neonatorum), 
Scharlach (Scharlachfieber), 
Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige 
Tiere, 
Trichinose, 
Typhus (Unterleibstyphus, auch in der Form des Para= und Metatyphus), 
Vergiftung durch Nahrungsmittel (Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, sowie Ver- 
giftung durch andere Nahrungsmittel) 
. jeder Erkrankungsfall, der den Verdacht von Kindbettfieber, Rotz oder Typhus zu 
erwecken geeignet ist; 
. jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht, sowie Erkrankungsfälle an 
Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht dann, wenn der Erkrankte mit Rücksicht auf seine 
Wohnungsverhältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, wenn ein an offener 
Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht (bei der im Auswurf Tuberkelbazillen nachweis- 
bar sind) Erkrankter seine Wohnung wechselt, endlich, wenn es sich um die Erkran- 
kung an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht bei Personen handelt, die in einer 
Schule oder Erziehungsanstalt und den dazu gehörigen Räumlichkeiten wohnen oder 
durch Teilnahme am Unterricht ihre Umgebung gefährden; 
gehäufteres Auftreten von Erkrankungen an Masern (Flecken, Röteln) und Keuch- 
husten, sobald eine epidemische Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist. 
3. Todesfälle an einer der in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Krankheiten sind auch 
dann anzuzeigen, wenn die Erkrankung der Verstorbenen bereits angezeigt war. 
4. Bei den unter Absatz 2 Buchstabe n und b fallenden Erkrankungen ist jeder Wechsel 
der Wohnung oder des Aufenthaltsorts des Erkrankten innerhalb 24 Stunden nach erlangter 
Kenntnis dem Bezirksamt, gegebenenfalls auch dem für den neuen Aufenthaltsort zuständigen 
Bezirksamt anzuzeigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Erkrankungen an Trichinose und 
Vergiftung durch Nahrungsmittel. Als Wohnungswechsel im Sinne dieser Bestimmung ist 
auch die Verbringung in ein Krankenhaus oder eine sonstige Pflege= oder Heilstätte zu betrachten. 
82. 
1. Zur Erstattung der vorgeschriebenen Anzeigen sind bei den in 8 1 Absatz 2 Buch— 
stabe und b aufgeführten Krankheiten verpflichtet: 
— 
*i 
— 
. der zugezogene Arzt, 
3. 
der Haushaltungsvorstand, 
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten berufsmäßig beschäftigte 
Person, 
derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs- oder Todesfall sich 
ereignet hat, sowie 
bei Todessällen an einer dieser Krankheiten der Leichenschaner.
	        
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