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pflichlige
Personen.
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XXIII.
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie),
Schälblasen der Neugeborenen (emphigus neonatorum),
Scharlach (Scharlachfieber),
Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige
Tiere,
Trichinose,
Typhus (Unterleibstyphus, auch in der Form des Para= und Metatyphus),
Vergiftung durch Nahrungsmittel (Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, sowie Ver-
giftung durch andere Nahrungsmittel)
. jeder Erkrankungsfall, der den Verdacht von Kindbettfieber, Rotz oder Typhus zu
erwecken geeignet ist;
. jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht, sowie Erkrankungsfälle an
Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht dann, wenn der Erkrankte mit Rücksicht auf seine
Wohnungsverhältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, wenn ein an offener
Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht (bei der im Auswurf Tuberkelbazillen nachweis-
bar sind) Erkrankter seine Wohnung wechselt, endlich, wenn es sich um die Erkran-
kung an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht bei Personen handelt, die in einer
Schule oder Erziehungsanstalt und den dazu gehörigen Räumlichkeiten wohnen oder
durch Teilnahme am Unterricht ihre Umgebung gefährden;
gehäufteres Auftreten von Erkrankungen an Masern (Flecken, Röteln) und Keuch-
husten, sobald eine epidemische Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist.
3. Todesfälle an einer der in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Krankheiten sind auch
dann anzuzeigen, wenn die Erkrankung der Verstorbenen bereits angezeigt war.
4. Bei den unter Absatz 2 Buchstabe n und b fallenden Erkrankungen ist jeder Wechsel
der Wohnung oder des Aufenthaltsorts des Erkrankten innerhalb 24 Stunden nach erlangter
Kenntnis dem Bezirksamt, gegebenenfalls auch dem für den neuen Aufenthaltsort zuständigen
Bezirksamt anzuzeigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Erkrankungen an Trichinose und
Vergiftung durch Nahrungsmittel. Als Wohnungswechsel im Sinne dieser Bestimmung ist
auch die Verbringung in ein Krankenhaus oder eine sonstige Pflege= oder Heilstätte zu betrachten.
82.
1. Zur Erstattung der vorgeschriebenen Anzeigen sind bei den in 8 1 Absatz 2 Buch—
stabe und b aufgeführten Krankheiten verpflichtet:
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*i
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. der zugezogene Arzt,
3.
der Haushaltungsvorstand,
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten berufsmäßig beschäftigte
Person,
derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs- oder Todesfall sich
ereignet hat, sowie
bei Todessällen an einer dieser Krankheiten der Leichenschaner.