Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 277 
2. Zur Anzeige der in § 1 Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Krankheitsfälle sind nur die 
in Absatz 1 unter Ziffer 1 und 3, bei Todesfällen auch die unter Ziffer 5 genannten Personen, 
zur Anzeige der in § 1 Absatz 2 Buchstabe ( erwähnten Krankheitsfälle die unter Ziffer 1 
und 3 genannten Personen verpflichtet. 
3. Die Verpflichtung der in Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 genannten Personen tritt nur 
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist; nur bei den in § 1 
Absatz 2 Buchstabe erwähnten Krankheitsfällen sind die in Ziffer 3, bei Todesfällen an 
Lungen= und Kehlkopfschwindsucht die in Ziffer 5 genannten Personen stets zur Anzeige ver- 
pflichtet. 
4. Die Anzeigepflicht des Arztes tritt auch dann ein, wenn er die Unterbringung des 
Kranken in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Pflege= oder Heilstätte veranlaßt. 
83. 
1. Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, 
Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die 
von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Anzeige verpflichtet. 
2. Auf Schiffen und Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haus- 
haltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder dessen Stellvertreter. Die Anzeige hat 
an das für die nächstgelegene Anlandestelle zuständige Bezirksamt zu erfolgen. 
84. 
1. Die Anzeige ist sowohl bei gemeingefährlichen wie sonstigen anzeigepflichtigen übertrag- 
baren Krankheiten an das Bezirksamt zu erstatten. 
2. Sie kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die schriftliche Anzeige gilt mit 
Aufgabe zur Post als erstattet; sie kann mittelst Kartenbriefen erfolgen, die den aus der An- 
lage l ersichtlichen Vordruck aufweisen und an das Sanitätspersonal von den Bezirksärzten, 
an sonstige Personen in Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei vom Bezirksamt, 
in den übrigen Gemeinden vom Bürgermeisteramt unentgeltlich verabfolgt werden. 
3. Das Bezirksamt hat die bei ihm einkommenden oder bei mündlicher Erstattung der 
Anzeige von ihm aufzunehmenden Anzeigen sofort dem Bezirksarzt zu übermitteln. 
4. Wenn das Bürgermeisteramt von dem Ausbruch einer gemeingefährlichen Krankheit 
oder dem Verdacht des Ausbruchs einer solchen Kenntnis erhält, hat es hiervon dem Bezirksamt 
unverzüglich telegraphisch (telephonisch) oder durch besonderen Boten Mitteilung zu machen. 
85. 
Über die zur Anzeige kommenden Fälle einer der im § 1 aufgeführten Krankheiten haben 
die Bezirksämter fortlaufende Verzeichnisse nach Anlage II zu führen. 
46. 
Anzeige- 
pflicht in 
Anstalten 
und auf 
Schiffen. 
Form der 
Anzeige. 
Listen- 
führung.
	        
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