Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

278 XXIII. 
II. Ermittelung der Krankheit. 
a. Bei gemeingefährlichen Krankheiten. 
86. 
runsteling 1. Bei gemeingefährlichen Krankheiten hat die Ermittelung der Krankheit nach Maßgabe 
gesährlichen der §§ 65bis 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
Krantheiten. und der zu diesem Gesetze erlassenen Ausführungsbestimmungen und Anweisungen zu erfolgen. 
2. Die bei Verdacht des Ausbruchs einer gemeingefährlichen Krankheit zur Feststellung 
der Krankheit erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen sind durch die an den Universitäten 
Heidelberg und Freiburg bestehenden Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten vorzu- 
nehmen. Ortlich zuständig ist das Untersuchungsamt in Heidelberg für die Kreise Karlsruhe, 
Heidelberg, Mannheim und Mosbach, das Untersuchungsamt in Freiburg für die Kreise Konstanz, 
Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Offenburg und Baden. 
3. Die endgültige Feststellung des ersten Cholera= und Pestfalles in einer Ortschaft hat 
durch das zuständige Untersuchungsamt zu erfolgen, das bei Pestverdacht auf die telegraphische 
Benachrichtigung durch den Bezirksarzt sogleich einen Vertreter au Ort und Stelle zu ent- 
senden hat. 
4. Die Leichenöffnung bei Cholera-, Gelbsieber= und Pestverdacht ist auf den — nötigen- 
falls telegraphisch zu stellenden — Antrag des Bezirksarztes vom Bezirksamt anzuordnen. 
Bei Pestverdacht hat die Offnung der Leiche durch den Vertreter des Untersuchungsamts 
zu erfolgen. 
5. Die in § 6 Absatz 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten, den höheren Verwaltungsbehörden vorbehaltenen Ermittelungen über jeden einzelnen 
Krankheits oder Todesfall werden erforderlichenfalls vom Ministerium des Innern angeordnet. 
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der angeführten Bestimmung ist das Bezirksamt. 
b. Bei sonstigen übertragbaren Krankheiten. 
87. 
Ermittelung 1. Der Bezirksarzt hat jeweils auf die Anzeige des ersten in einer bis dahin von der 
heieaninen Krankheit freien Gemeinde auftretenden Erkraukungs oder Todesfalles an Genickstarre, Milzbrand, 
Krankheiten. Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Tollwut, Trichinose, Typhus, Vergiftung durch Nahrungsmittel, 
sowie im Falle des Verdachts von Milzbrand, Notz und Typhus alsbald an Ort und Stelle 
Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und die 
bakteriologische, gegebenenfalls auch die serodiagnostische Feststellung der Krankheit durch das 
zuständige Untersuchungsamt für ansteckende Krankheiten zu veranlassen, falls dies zur Sicher- 
stellung der Diagnose nötig ist. Bei Gefahr im Verzuge hat er die alsbaldige Durchführung 
der zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anzuordnen; 
diese Anordnungen bleiben solange in Kraft, bis vom Bezirksamt anderweite Verfügung ge-
	        
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