Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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trossen wird. In densenigen Gemeinden, in denen die Ortspolizei vom Bürgermeister verwaltet 
wird, hat der Bezirksarzt dem Bürgermeisteramt von dem Ergebnis der Ermittelung und den 
getroffenen Anordnungen Mitteilung zu machen; der Bürgermeister hat die Anordnungen zu 
vollziehen. Über das Ergebnis der Erhebungen, die bereits getroffenen Maßnahmen und die 
noch zu treffenden Anordnungen hat der Bezirksarzt dem Bezirksamt sofort schriftliche Mit- 
teilung zu machen. 
2. Gleiches gilt in den Fällen des § 1 Absatz 2 Buchstabe c dann, wenn nach dem 
Ermessen des Bezirksarztes die diagnostische Richtigkeit der nicht von einem Arzt erstatteten 
Anzeige oder die Art der zu ergreifenden Schutzmaßregeln zweifelhaft ist. 
3. Bei Anzeigen von Erkrankungen oder Todesfällen an Kindbettsieber und von Verdacht 
der Erkrankung an dieser Krankheit hat die Ermittelung an Ort und Stelle durch den Bezirks- 
arzt dann zu erfolgen, wenn sie nach dem Ermessen des Bezirksarztes für die Bestimmung 
der Schutzmaßregeln erforderlich erscheint. 
. Auf die Anzeige von Erkrankungen an Diphtherie, Körnerkrankheit, Schälblasen der 
Neugeborenen und Scharlach, sowie von gehäufteren Erkrankungen an Masern und Keuchhusten 
hat die Ermittelung an Ort und Stelle durch den Bez zirksarzt nur dann zu geschehen, wenn 
m. die Anzeige der ersten Erkrankung nicht durch einen Arzt erfolgt ist, 
b. die genannten Krankheiten in besonders großer Verbreitung oder in besonders bös- 
artiger Form auftreten, oder 
. aus sich häufenden Anzeigen von Erkrankungen die Unzulänglichkeit der getroffenen 
Schutzmaßregeln hervorgeht. 
5. Iu Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern, in denen das Auftreten einer der in 
Absatz 1 genannten Krankheiten bereits festgestellt ist, haben die Ermittelungen und Feststellungen 
durch den Bezirksarzt auch dann zu erfolgen, wenn neue Erkrankungsfälle in einem räumlich 
abgegrenzten, bis dahin von der Krankheit verschont gebliebenen Teil der Ortschaft vorkommen. 
6. Die in den §§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die 
Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem Bezirksarzt und dem 
Bezirksamt auf Befragen Auskunft zu erteilen. 
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§ 8. 
1. Soweit es nach dem Ermessen des Bezirksarztes zur Feststellung der Krankheit ersor= Zutritsrecht 
derlich ist und ohne Schädigung des Kranken zulässig erscheint, ist dem Bezirksarzt der Zutritt -“ 
zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zur Ermittelung über die Krankheit Salbes. 
erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. offuung. 
2. Befindet sich der Kranke in ärztlicher Behandlung, so ist dem Bezirksarzt der Zutritt 
untersagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritt des Bezirksarztes eine 
Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor dem Zutritt 
des Bezirksarztes ist dem behandelnden Arzt Gelegenheit zu dieser Erklärung zu geben, sofern 
nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben 
dem Bezirksarzt der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes gestattet.
	        
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