Beobachlung.
282 XXIII.
des Gewerbebetriebs (§ 20), Beschränkung der Wasserbenützung (§ 21), Vorsichts-
maßregeln bezüglich der Leichen (§ 22), Desinfektion (§ 23), Verbot von Menschen-
ansammlungen (§ 25);
12. Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht: Absonderung (§ 13), Maßregeln für Schulen
(§§ 18 und 19), Desinfektion (8§ 23), Maßregeln für Bade= und Luftkurorte (8 27);
13. Keuchhusten und Masern: Verkehrsbeschränkungen für das Krankenpflegepersonal (§ 17),
Maßregeln für Schulen (§8 18 und 19).
Bei Geschlechtskrankheiten kann zwangsweise ärztliche Behandlung und Einweisung in ein
Krankenhaus (§ 26) angeordnet werden.
2. Weitergehende Maßregeln können im Einzelfalle aus besonderen Gründen vom Bezirksamt
auf Antrag des Bezirksarztes auf Grund des § 85 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzbuchs ange-
ordnet werden.
3. Bei den vom Bezirksamt zu treffenden Anordnungen ist einerseits nichts zu unter-
lassen, was zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit nötig ist, andererseits aber dafür
Sorge zu tragen, daß nicht durch Anwendung einer nach Lage des Falls zu weit gehenden
Maßregel unnötig in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölterung einge-
griffen wird oder vermeidbare Kosten entstehen.
4. Die getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sobald der Kranke genesen, in
ein Krankenhaus überführt ist, seinen Aufenthaltsort wechselt oder gestorben ist, die vorschrifts-
mäßige Schlußdesinfektion durchgeführt und nach Ablauf der entsprechenden Ansteckungsfrist
(Inkubation) ein weiterer Erkrankungsfall in der Wohnung nicht mehr aufgetreten ist.
5. Die Überwachung der Durchführung der getroffenen Maßregeln liegt dem Bezirksamt
im Benehmen mit dem Bezirksarzt ob; letzterer hat, auch nachdem das Auftreten einer der
in § 7 genannten übertragbaren Krankheiten festgestellt ist, durch regelmäßige Besuche der
Ortschaften in angemessenen Zwischenräumen sich über den Verlauf der Krankheit sowie die
Wirksamkeit der zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßregeln zu verlässigen, geeignetenfalls
weitere Anträge zu stellen, sowie den Zeitpunkt zu bezeichnen, von dem an die getroffenen
Maßregeln aufgehoben werden können.
111.
1. Personen, welche unter Erscheinungen erkraukt sind, die den Ausbruch der Körner
krankheit, des Rotzes, des Rückfallfiebers oder des Typhus befürchten lassen, sowie Personen,
welche von tollen oder der Tollwut verdächtigen Tieren gebissen wurden, können einer Be-
obachtung unterworfen werden.
2. Die Beobachtung wird — abgesehen von den bei Verdacht auf Rotz und Typhus erfor-
derlichen bakteriologischen und sonstigen Untersuchungen, denen bei Typhusverdacht auch die
Bazillenträger unterworfen werden können — in der Regel darauf beschränkt werden können,
daß durch einen Arzt oder eine sonst geeignete Person in angemessenen Zwischenräumen Er-
kundigungen über den Gesundheitszustand der zu beobachtenden Person eingezogen werden.