Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 285 
Bezirksamt angeordnet werden, wenn die betreffenden Gebäude oder Wohnungen so schlecht 
gehalten oder so überfüllt sind, daß sie die Bildung eines Seucheuherdes veranlaßt haben oder 
befürchten lassen. 
3. Den ausgewiesenen Bewohnern ist anderweitig geeignete Unterkunft unentgeltlich zu bieten. 
4. Wohnungen und Häuser, die geräumt worden sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger 
Desinfektion zur Wiederbenutzung freigegeben werden. 
8 16. 
1. Zur Beförderung von Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Rotz, 
Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach oder Typhus erkrankt sind oder bei denen Verdacht der Er- 
krankung an Rotz oder Typhus vorliegt, sollen dem öffentlichen Verkehr dienende Beförderungs- 
mittel (Droschken, Eisenbahnen, Straßenbahnwagen und dergleichen) in der Regel nicht beuutzt 
werden. 
2. Soll ein solcher Kranker dennoch ausnahmsweise mit der Eisenbahn befördert werden, 
so darf dies von dem Bezirksamt nur unter Einhaltung der nötigen Vorsichtsmaßregeln ge- 
stattet werden; insbesondere muß dem Kranken ein zuverlässiger Begleiter mitgegeben werden. 
Auch sind die Bahnbehörden von dem Transport durch das Bezirksamt rechtzeitig zu verständigen. 
3. Dem öffentlichen Verkehr dienende Beförderungsmittel sind vor ihrer Wiederbenutzung 
der Desinfektion zu unterwerfen, falls dieselben aus Mangel an besonderen zur Kranken- 
beförderung dienenden Wagen zur Beförderung von Kranken der obenbezeichneten Art 
benutzt werden. 
§ 7. 
1. Bei Erkrankungen an Diphtherie, Keuchhusten, Kindbettfieber, Masern, Rückfallfieber, 
Ruhr, Scharlach und Typhus können für das berufsmäßige Pflegepersonal Verkehrsbeschrän- 
kungen angeordnet werden; insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß Pflegepersonen, die 
einen mit dieser Krankheit behafteten Kranken pflegen, nicht gleichzeitig eine andere Pflege 
übernehmen dürfen, daß sie während der Pflege ein waschbares Überkleid zu tragen, die Des- 
infektionsvorschriften gewissenhaft zu befolgen und den Verkehr mit anderen Personen und in 
öffentlichen Lokalen tunlichst zu vermeiden haben. 
2. Geben sie die Pflege des Kranken auf, so dürfen sie die Pflege eines anderen Kranken 
erst übernehmen, nachdem sie sich selbst, ihre Wäsche, Kleidung und die bei der Pflege gebrauchten 
Gegenstände einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen haben. 
3. Für die Hebammen sind die besonderen Bestimmungen ihrer Dienstweisung maßgebend. 
8 18. 
1. Schüler ohne Unterschied des Alters und der von ihnen besuchten Schule, die an 
Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Tollwut oder 
Typhus leiden oder gelitten haben, sind solange vom Unterrichtsbesuch und den Schulräumen 
fernzuhalten, bis nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes oder — in Ermangelung 
eines solchen — des Bezirksarztes eine Übertragung der Krankheit durch sie nicht mehr zu 
17. 
Kranken- 
beförderung. 
Verkehrs- 
beschrän- 
kungen für 
das Pflege- 
personal. 
Fernhallung 
vom Schul. 
und Unter- 
richtsbesuch
	        
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