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Bezirksamt angeordnet werden, wenn die betreffenden Gebäude oder Wohnungen so schlecht
gehalten oder so überfüllt sind, daß sie die Bildung eines Seucheuherdes veranlaßt haben oder
befürchten lassen.
3. Den ausgewiesenen Bewohnern ist anderweitig geeignete Unterkunft unentgeltlich zu bieten.
4. Wohnungen und Häuser, die geräumt worden sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger
Desinfektion zur Wiederbenutzung freigegeben werden.
8 16.
1. Zur Beförderung von Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Rotz,
Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach oder Typhus erkrankt sind oder bei denen Verdacht der Er-
krankung an Rotz oder Typhus vorliegt, sollen dem öffentlichen Verkehr dienende Beförderungs-
mittel (Droschken, Eisenbahnen, Straßenbahnwagen und dergleichen) in der Regel nicht beuutzt
werden.
2. Soll ein solcher Kranker dennoch ausnahmsweise mit der Eisenbahn befördert werden,
so darf dies von dem Bezirksamt nur unter Einhaltung der nötigen Vorsichtsmaßregeln ge-
stattet werden; insbesondere muß dem Kranken ein zuverlässiger Begleiter mitgegeben werden.
Auch sind die Bahnbehörden von dem Transport durch das Bezirksamt rechtzeitig zu verständigen.
3. Dem öffentlichen Verkehr dienende Beförderungsmittel sind vor ihrer Wiederbenutzung
der Desinfektion zu unterwerfen, falls dieselben aus Mangel an besonderen zur Kranken-
beförderung dienenden Wagen zur Beförderung von Kranken der obenbezeichneten Art
benutzt werden.
§ 7.
1. Bei Erkrankungen an Diphtherie, Keuchhusten, Kindbettfieber, Masern, Rückfallfieber,
Ruhr, Scharlach und Typhus können für das berufsmäßige Pflegepersonal Verkehrsbeschrän-
kungen angeordnet werden; insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß Pflegepersonen, die
einen mit dieser Krankheit behafteten Kranken pflegen, nicht gleichzeitig eine andere Pflege
übernehmen dürfen, daß sie während der Pflege ein waschbares Überkleid zu tragen, die Des-
infektionsvorschriften gewissenhaft zu befolgen und den Verkehr mit anderen Personen und in
öffentlichen Lokalen tunlichst zu vermeiden haben.
2. Geben sie die Pflege des Kranken auf, so dürfen sie die Pflege eines anderen Kranken
erst übernehmen, nachdem sie sich selbst, ihre Wäsche, Kleidung und die bei der Pflege gebrauchten
Gegenstände einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen haben.
3. Für die Hebammen sind die besonderen Bestimmungen ihrer Dienstweisung maßgebend.
8 18.
1. Schüler ohne Unterschied des Alters und der von ihnen besuchten Schule, die an
Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Tollwut oder
Typhus leiden oder gelitten haben, sind solange vom Unterrichtsbesuch und den Schulräumen
fernzuhalten, bis nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes oder — in Ermangelung
eines solchen — des Bezirksarztes eine Übertragung der Krankheit durch sie nicht mehr zu
17.
Kranken-
beförderung.
Verkehrs-
beschrän-
kungen für
das Pflege-
personal.
Fernhallung
vom Schul.
und Unter-
richtsbesuch