Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 7 
c. die Art der Nutzungen eines Loses jeder Klasse und deren reinen Wert nach dem 
der Einkaufsgelderberechnung zugrunde liegenden Anschlag, wobei auch der Wert eines 
Ars der betreffenden Liegenschaften, eines Sters Holz oder des sonstigen Einheits— 
maßes einer anderen Nutzung anzugeben ist; 
d. den Anschlag derjenigen Nutzungen, die nicht mit einer Auflage belastet werden können. 
Dabei ist, und zwar für alle Nutzungsklassen in derselben Gemeinde gleichmäßig, fest- 
zustellen: der Wert für 8 Ster Holz, wenn die Nutzung nur in Holz besteht; 
für 36 Ar Acker oder Wiesen, falls ausschließlich solches Gelände genutzt 
wird, dagegen der Wert für 4 Ster Holz und 18 Ar Acker oder Wiesen, 
wenn die Nutzung eine gemischte ist oder an anderen Gegenständen als Holz und 
Acker= oder Wiesengelände stattfindet. Besteht die Nutzung in Acker= und Wiesen- 
gelände, so ist für die hiernach vorzunehmende Berechnung der im Verhältnis des 
Gesamtmaßes dieser Nutzung zu dem Gesamtwertanschlage derselben zu ermittelnde 
Durchschnittswert beider Geländearten maßgebend. Für einen Ster Holz und einen 
Ar Acker= oder Wiesengelände muß der nämliche Anschlag zugrunde gelegt werden, der 
bei der Berechnung zu c benutzt wurde, und nur soweit die zu d erforderlichen An- 
schläge zu c nicht festzustellen waren, sind solche nach den örtlichen Durchschnitts- 
preisen der letzten zehn Jahre selbständig zu ermitteln; 
. den der Auflage unterliegenden Wertanschlag der Nutzungen für ein Los jeder Klasse 
und im ganzen (den Betrag nach Buchstabe c abzüglich des Betrags nach Buch- 
stabe d); 
den Höchstbetrag der Auflage auf ein Los jeder Klasse und auf sämtliche 
Lose aller Klassen (3/16 des Wertanschlags nach Buchstabe e). 
Wurde gemäß § 95 Absatz 5 der Gemeindeordnung durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung eine stärkere als die gesetzlich gebotene Belastung der Bürgernutzungen festgesetzt 
oder die Belastung in anderer als der gesetzlich vorgeschriebenen Weise geregelt, so hat die 
Berechnung nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen zu erfolgen; es ist aber außerdem 
eine nach der obigen Ordnung ausgestellte Berechnung beizufügen. 
c 
— 
83. 
Der Gemeinderat hat die Berechnung unter Zuzug der nach § 113 der Gemeindeordnung 
zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung berechtigten einzelnen Steuerpflichtigen aufzustellen 
und in doppelter Fertigung dem Bezirksamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Bei der Beschlußfassung über die Genehmigung findet die Vorschrift des § 6 Ziffer 3 
des Verwaltungsgesetzes Anwendung. 
Erfolgt die Genehmigung des Voranschlags gemäß § 183 der Gemeindeordnung durch 
den Bürgerausschuß, so ist dem Bezirksamt eine Abschrift der Berechnung spätestens mit dem 
nächsten Voranschlag einzusenden.
	        
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