Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Schließung 
der Schulen 
286 XXIII. 
befürchten ist. Bei Scharlach darf diese Bescheinigung nicht vor Ablauf der vierten Woche, 
bei Diphtherie nicht vor Ablauf von 14 Tagen nach Ausbruch der Krankheit erteilt werden. 
2. Ferner sind Schüler vom Unterrichtsbesuche und den Schulräumen fernzuhalten 
bei Erkrankung an: 
a. Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht, wenn und solange im Auswurf Tuberkelbazillen 
nachweisbar sind; 
b. Körnerkrankheit, solange deutliche Eiterabsonderungen der Augenbindehäute vor- 
handen sind; 
c. Masern bis zu 3 Wochen nach Beginn der Krankheit; 
d. Keuchhusten, solange krampfhafte Hustenanfälle vorhanden sind. 
3. Schüler aus Behausungen, in denen eine Erkrankung an einer der in Absatz 1 ge- 
nannten Krankheiten vorgekommen ist, müssen vom Schulbesuche und den Schulräumen fern- 
gehalten werden, soweit und solange eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie zu befürchten 
ist. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der Verkehr dieser Schüler mit anderen Kindern 
auf Straßen, öffentlichen Plätzen und sonstigen öffentlichen Orten oder durch Besuche in 
anderen Familien möglichst eingeschränkt wird. Die Wiederzulassung zum Schulbesuche ist erst 
dann zu gestatten, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese Schüler nach Be- 
scheinigung des behandelnden Arztes oder des Bezirksarztes nicht mehr zu befürchten ist, ins- 
besondere, wenn die gesunden Schüler nach Entfernung aus der Behausung des Erkrankten bis 
zum Ablaufe der Ansteckungsfrist gesund geblieben sind oder wenn die Erkrankten genesen, aus 
der Behausung entfernt oder gestorben sind, die Ansteckungsfrist abgelaufen ist und die vor- 
geschriebene Desinfektion stattgefunden hat. Bei Scharlach und Diphtherie sind die in Absatz 1 
Satz 2 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, wenn der Schüler in der gleichen Behausung wie 
der Erkrankte verblieben ist. 
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden auch auf Lehrer entsprechende An- 
wendung, die an einer der in Absatz 1 und 2 genannten Krankheiten leiden oder in deren 
Behausung eine Erkrankung an einer der in Absatz 1 genannten Krankheiten vorgekommen ist. 
5. Das Bezirksamt hat von jeder zu seiner Kenntnis gelangten Erkrankung eines Schülers 
oder eines Lehrers an einer der in Absatz 1 und 2 genannten Krankheiten, sowie von jeder 
Anordnung der Fernhaltung einer solchen Person vom Schulbesuche dem Vorsteher der Schule 
unverzüglich Mitteilung zu machen. 
6. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 finden auch auf die Erziehungsanstalten, Klein- 
kinderbewahranstalten, Kinderschulen und Krippen, sowie auf den Religion-, Konfirmation- und 
Erstkommunionnnterricht, die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 auf den Besuch des Gottes- 
dienstes und sonstiger kirchlicher Veranstaltungen Anwendung. 
§ 19. 
1. In Ortschaften, in denen eine der in § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b, c# 
und d genannten Krankheiten epidemisch auftritt, kann die Schließung aller oder einzelner 
Schulen oder einzelner Klassen derselben angeordnet werden.
	        
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