Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

8 II. 
Erhebung von Beiträgen. 
84. 
Die nach Vorschrift des früheren 8 76 der Gemeindeordnung (Gesetz vom 24. Februar 
1879, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 71) getroffene Bestimmung, daß eine Ausgabe 
der Gemeinde von dem eigentlichen Gemeindeaufwand auszuscheiden und von einer Klasse von 
Gemeindeangehörigen oder Besitzern nach einem gewissen Umlagefuß — durch Genossenschafts- 
umlage — zu decken sei, gilt als Beschluß über die Erhebung von Beiträgen im Sinne des 
§ 74 der Gemeindeordnung. Zu den Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch 
die Umlagen zur Deckung: 
a. des Aufwands für die Feldbereinigung (Artikel 23 des Feldbereinigungsgesetzes), 
b. der Kosten des Wasserschutzes und der Beiträge zum Fluß= und Dammbau (88 84 
und 100 des Wassergesetzes), 
. des Aufwands für kirchliche Baulichkeiten und für Leistung von Hand= und Fuhr- 
diensten (Artikel 36 des Ortskirchensteuergesetzes). 
Im Voranschlag selbst (unter „Erläuterungen“ zu § 7) oder in einem Anhang zum 
Voranschlag sind die Beiträge in der Weise festzustellen, daß ersichtlich ist: der durch Beiträge 
zu deckende Aufwand, der Maßstab für die Ausschlagung und der Gesamtertrag der zu er- 
hebenden Beiträge. 
Wegen der Rückerhebung solcher Ausgaben, die alljährlich zu leisten sind und deren Ersatz 
au die Gemeindekasse durch Gesetz oder Herkommen geregelt ist — Gabholzmacherlohn, Steuern 
und sonstige Lasten der Bürgernutzungen, Privatwaldhutlohn und dergleichen — bedarf es 
einer Bestimmung durch den Voranschlag nicht. 
Forderungen, welche Gemeinden nach § 74 Absatz 6 der Gemeindeordnung zustehen, sind 
in das gemäß Verordnung vom 20. Juli 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 4110) 
zu führende Verzeichnis einzutragen. Auf den Eintrag in dieses Verzeichnis und die Geltend- 
machung dieser Forderungen finden die Vorschriften der genannten Verordnung entsprechende 
Anwendung. 
— 
Feststellung der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommenstenersätze. 
§ 5. 
Dem Steuerkommissär liegt die Feststellung der in den einzelnen Gemarkungen gemeinde- 
steuerpflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze, die Aufstellung des Umlageregisters 
sowie die Feststellung g uund Berechnung der Umlagenachträge und -abgänge nach Maßgabe der 
besteuerungsgesetze, der zugehörigen Vollzugsverordnungen, der zur Feststellung der 
Staatssteuern erlassenen Anweisungen und der nachfolgenden Bestimmungen ob. 
86. 
Der gemäß § 100 Ziffer 8 der Gemeindeordnung umlagepflichtige Steuerwert des einem 
Pfarrdienste gewidmeten Grundstücks- und Kapitalvermögens muß zu den Umlagen auch dann
	        
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