Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 
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Verordunng. 
(Vom 9. Mai 1911.) 
Das Desinsektionsversahren bei übertragbaren Krankheiten betreffend. 
(Desinfektionsordnung.) 
Auf Grund der §§ 85 und 87 n des Polizeistrafgesetzbuchs, sowie des § 66 des Gesetzes 
vom 10. Oktober 1906, betreffend die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals (Gesetzes- und 
Verordnungsblatt Seite 491 ff.), wird verordnet, wie folgt: 
§ 1. 
1. Die Durchführung der auf Grund des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend Durchführung 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (Reichsgesetzblatt Seite 306), sowie der Ver- r 
ordnung vom 9. Mai 1911 die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend (Gesetzes= öffentlich 
und Verordnungsblatt Seite 275), bei übertragbaren Krankheiten vorgeschriebenen oder amtlich luu- 
angeordneten Desinfektionen hat, soweit sie nicht den mit der Pflege des Kranken betrauten 
Personen obliegt, durch besonders hierfür bestellte, ausgebildete und amtlich verpflichtete Des- Fnlassung 
infektoren (Desinfektorinnen) zu erfolgen. Desinfektions- 
2. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können, insofern in größeren Städten einrichtungen. 
eigens hierzu bestellte und unter sachverständiger technischer und ärztlicher Leitung stehende 
Desinfektionsanstalten bestehen, diese, und in größeren Krankenhäusern, die eigene Dampf- 
desinfektionsapparate besitzen, deren geschultes Personal unter verantwortlicher ärztlicher Ober- 
leitung mit der Ansführung der Desinfektionen betraut werden. 
8 2. 
1. Für Bestellung der in 8 1 Absatz 1 erwähnten Desinfektoren und ihrer Stellvertreter Vestellung der 
haben die Gemeinden Sorge zu tragen. deiôé 
2. Soweit die Bestellung eigener Desinfektoren für kleinere Gemeinden vom Bezirksrat Genmeinden. 
nicht für erforderlich erklärt wird, sind aus den Gemeinden eines Amtsbezirks durch den Be- ien von 
zirksrat je nach den örtlichen Verhältnissen ein oder mehrere Desinfektionsbezirke zu bilden; vozirken. 
dabei ist zu beachten, daß sowohl die ungestörte Ausführung der Desinfektionen, als auch eine 
zur Erhaltung der Kenntnisse genügende Beschäftigung der Desinfektoren tunlichst gewährleistet 
wird. Die Bestellung des Desinfektors erfolgt in diesem Falle, wenn eine Einigung der Ge- 
meinden über die Person des Desinfektors nicht zu stande kommt, gleichfalls durch den 
Bezirksrat. 
3. Als Stellvertreter kann der Desinfektor einer benachbarten Gemeinde oder eines be- 
nachbarten Desinfektionsbezirks bestellt werden.
	        
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