Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

298 XXIII. 
83. 
i 1. Als öffentliche Desinfektoren im Sinne des § 1 dürfen nur zuverlässige und unbe- 
Desinfeltoren= scholtene Personen verwendet werden, die durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung 
schulen. genügende Kenntnisse und technische Fertigkeiten nachgewiesen haben. 
2. Die Prüfung ist an einer der an den hygienischen Instituten der Landesuniversitäten 
errichteten Desinfektorenschulen abzulegen. 
3. Die öffentlich bestellten Desinfektoren sollen keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit 
ausüben, bei welcher die Gefahr einer Übertragung der Ansteckung besteht, wie z. B. die Be- 
schäftigung im Nahrungsmittelgewerbe, als Fleischbeschauer und dergleichen. 
* 4. 
Puasung zur 1. Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, welche: 
a. das 23. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben; 
b. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind und die nötigen 
geistigen Fähigkeiten besitzen; 
. mindestens 12 Tage lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht 
an einer Desinfektorenschule genossen haben. 
2. Ausnahmsweise dürfen auch Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebensjahr noch 
nicht vollendet oder das 40. Lebensjahr bereits überschritten haben. 
3. Die Zulassung zur Desinfektorenschule und zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tat- 
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden für den in Frage stehenden 
Beruf dartun. 
4. Das Gesuch um Zulassung zur Desinfektorenschule und zur Prüfung ist durch Ver- 
mittelung des Bezirksamts bei dem Vorstand des hygienischen Instituts einzureichen; dem 
Gesuche sind ein Geburtszeugnis, ein Zeugnis des Bezirksarztes über die erforderliche Körper- 
beschaffenheit und geistige Fähigkeit des Gesuchstellers, ein selbstgeschriebener Lebenslauf und 
ein Leumundszeugnis der Ortspolizeibehörde der Heimatsgemeinde, gegebenenfalls auch des 
Wohnsitzes beizulegen. Auch ist in dem Gesuche anzugeben, wer die Kosten der Ausbildung 
in der Desinfektorenschule übernimmt. 
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85. 
Kosten des Die Kosten des Unterrichts und die sonstigen durch den Besuch der Desinfektorenschule 
Unterrichts, erwachsenden Kosten haben, soweit sie nicht von den die Schüler entsendenden Gemeinden oder 
Desinfektionsbezirken übernommen werden, die Schüler zu tragen. Die Gebühr für die Teil- 
nahme an dem Unterricht wird von dem Ministerium des Innern festgesetzt; sie ist beim Ein- 
tritt in die Schule zu entrichten. 
86. 
Früsung der 1. Durch die Prüfung haben die Schüler nachzuweisen, daß sie die erforderlichen Kenntnisse 
edinsettoren der Vorschriften über die Vornahme der Desinfektionen, sowie die nötige Fertigkeit in der
	        
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