Ausrũstung
der Des-
infektoren.
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2. Hierbei ist festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die
zur erfolgreichen Durchführung seines Amtes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch
besitzt. Wenn dies nicht der Fall ist, so ist dem Desinfektor gemäß § 9 die Befugnis zur
Vornahme der amtlich angeordneten Desinfektionen durch den Bezirksrat zu entziehen; ge-
eignetenfalls kann ihm auch aufgegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist nochmals
an einem Fortbildungskurse teilzunehmen.
3. Die Dauer des Fortbildungskurses darf einschließlich der Nachprüfung 3 Tage nicht
überschreiten.
4. Die durch die Teilnahme an dem Fortbildungskurs erwachsenden Kosten haben, soweit
sie nicht von den Gemeinden oder Desinfektionsbezirken übernommen werden, die Desinfektoren
zu tragen.
5. Für die Teilnahme an dem Kurs ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von dem
Ministerium des Innern bestimmt wird.
11.
1. Die öffentlich bestellten Desinfektoren müssen außer dem von ihnen im Unterricht be-
nützten Leitfaden und einem Abdruck dieser Verordnung folgende Ausrüstungsgegenstände und
Gerätschaften besitzen:
n. zwei über den Kleidern tragbare, den ganzen Körper deckende waschbare Dienstanzüge,
ein Paar Schuhe aus Segeltuch tunlichst mit Überzügen aus waschbarem Stoff und
eine waschbare Dienstmütze;
die nach Ansicht des Bezirksarztes für die Bedürfnisse des dem Desinfektor zuge-
wiesenen Dienstbezirks genügenden und geeigneten Desinfektionsvorrichtungen (Des-
infektionsapparat) und Gerätschaften (Schrubber, Kehrbesen, Watte, Seife, Handtücher,
Handbürste und Nagelreiniger):
. einen hinreichenden Vorrat von Desinfektionsmitteln.
2. Alle diese Gegenstände müssen stets in gutem, gebrauchsfähigem Zustande erhalten
werden; sie sind zu jeder Desinfektion mitzunehmen. Nach der Desinfektion sind die
dabei gebrauchten Gerätschaften gehörig zu reinigen, zu desinfizieren und sorgfältig aufzu-
bewahren.
3. Die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände und Gerätschaften hat für die in § 1
Absatz 1 erwähnten Desinfektoren durch die Gemeinde oder den Desinfektionsbezirk unter
Vermittelung des Bezirksarztes zu erfolgen; in gleicher Weise sind fehlende oder unbrauchbar
gewordene Gegenstände alsbald zu ergänzen.
4. Die städtischen Desinfektionsanstalten und die Krankenhäuser (§ 1 Absatz 2) sorgen
selbst für die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Gerätschaften; dem Bezirksarzt steht
es jederzeit zu, sich über den Stand der Desinfektionsausrüstung dieser Anstalten zu ver-
lässigen.
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