Entlohnung
er
Desinfektoren.
Regelung
durch bezirks-
und orts-
polizeiliche
Vorschrift.
Inkrasttreten
der Be-
stimmungen.
302 XXIII.
2. Die Meldekarten werden von dem Bezirksarzt an die Desinfektoren und Desinfektions-
anstalten unentgeltlich abgegeben.
3. Den Desinfektionsanstalten kann gestattet werden, die Anzeige durch Vorlage von
Verzeichnissen zu erstatten, die wöchentlich dem Bezirksarzt einzureichen sind.
4. Über alle von ihnen vorgenommenen Desinfektionen haben die Desinfektoren und Des-
infektionsanstalten ein Tagebuch nach Muster Anlage III zu führen, das jährlich auf 31. De-
zember abzuschließen und bis zum 15. Jannuar des folgenden Jahres dem Bezirksarzt zur
Einsichtnahme vorzulegen ist; außerdem kann der Bezirksarzt während des Jahres jederzeit
von dem Tagebuch Einsicht nehmen.
15.
1. Die Entlohnung der Desinfektoren hat durch die Gemeinde, im Falle der Bildung
eines Desinfektionsbezirks durch die demselben angehörenden Gemeinden zu erfolgen. Die
Festsetzung der Entlohnung bedarf der Genehmigung des Bezirksamts; für Desinfektions-
bezirke bestimmt, wenn eine Einigung der beteiligten Gemeinden nicht zustande kommt, der
Bezirksrat die Entlohnung des Desinfektors.
2. Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann zur Deckung der durch die
Bestellung und Entlohnung des Desinfektors und die Beschaffung der zur Ausführung der
Desinfektionen erforderlichen Gerätschaften und Desinfektiousmittel erwachsenden Kosten die Er-
hebung von Gebühren beschlossen werden, soweit nicht nach § 37 Absatz 3 des Reichsgesetzes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, die Kosten der Desinfektion von der
Gemeinde zu tragen sind.
§ 16.
Nähere Bestimmungen über die Regelung des Desinfektionswesens, insbesondere über die
Benützung der städtischen Desinfektionsanstalten können durch bezirks oder ortspolizeiliche
Vorschrift getroffen werden.
§ 17.
1. Die Bestimmungen über Bestellung der Desinfektoren und Ausführung der Desinfek-
tionen (85 1, 2, 11 bis 16) treten am 1. Juli 1911 in Wirksamkeit.
2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Ausbildung der Des-
infektoren (§§ 3 bis 10) wird nach Errichtung der Desinfektorenschulen von dem Ministerium
des Innern bestimmt. Die in diesem Zeitpunkt bereits im Dienste befindlichen Desinfektoren,
die auch weiterhin amtlich tätig sein wollen, haben sich nachträglich nach näherer Anordnung
des Ministeriums des Innern der Prüfung nach § 4 der Verordnung zu unterziehen.
Karlsruhe, den 9. Mai 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Mittermaier.