Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 303 
Anlage I. 
Deosinfelitionsanweisung. 
Die Ausführung der in der Verordnung vom 9. Mai 1911, die Bekämpfung übertrag. 
barer Krankheiten betreffend, vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Desinfektionen hat 
auch bei den nicht unter das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten, fallenden übertragbaren Krankheiten nach Maßgabe der in der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten vom 
11. April 1907 gegebenen „Allgemeinen Desinfektionsanweisung“ zu erfolgen. Sie hat sich, 
soweit nicht im Einzelfalle weitergehende Anordnungen getroffen werden, bei den einzelnen 
übertragbaren Krankheiten auf die im Nachfolgenden aufgeführten Gegenstände zu erstrecken: 
1. Bei Diphtherie (Krupp) und Genickstarre sind zu desinfizieren: 
a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Mund., Rachen und 
Nasenschleim, Gurgelwasser, Auswurf aus Kehlkopf und Lunge, Ausscheidungen von 
Wund= und Geschwürflächen, Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund 
und Nase verwendete Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, 
Eß= und Trinkgeschirre und sonstige Gebrauchsgegenstände, wie Spielsachen, Bücher 
und dergleichen, Bade= und Waschwasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und 
die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke sowie die Gerätschaften des Pflege- 
personals, ferner nach Eintritt der Genesung oder des Todes der genesene Kranke 
oder die Leiche. 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Wohn= und Schlafräume 
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- und Bett- 
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder, Bücher, Spielsachen und dergleichen, 
die vom Kranken benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Bettschüsseln, die zum Fort- 
schaffen des Kranken oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel, endlich der bei 
der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht sowie das Schmutzwasser. 
2. Bei Kindbettfieber sind zu desinfizieren: 
a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Blut, blutige, 
eitrige und wässerige Ausscheidungen (Wochenfluß und dergleichen) gebrauchte Ver- 
bandgegenstände, Gummiunterlagen und Wöchnerinnenvorlagen, Leib= und Bett- 
wäsche, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, bei der Pflege gebrauchte Gerätschaften 
und Instrumente, die Hände und Vorderarme und die bei der Pflege getragenen 
Kleidungsstücke des Pflegepersonals. 
. bei der Schlußdesinfektion: das von der kranken Wöchnerin benutzte Krankenzimmer 
und die darin befindlichen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie mit 
Ansteckungsstoffen behaftet sind, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- und Bettwäsche, 
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