Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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XXIII. 305 
eitrige und wässerige Wund= und Geschwürausscheidungen, gebrauchte Verband- 
gegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase verwendete Läppchen, Watte- 
stücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, Eh= und Trinkgeschirre, Wasch- 
und Badewasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und die bei der Pflege ge- 
tragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals, die zur Fortschaffung des Kranken 
oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel. 
Bei Rotz sind zu desinfizieren: 
a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Auswurf des 
Kranken, Erbrochenes und Stuhlgang, Gurgelwasser, Blut, blutige, eitrige und 
wässerige Wund= und Geschwürausscheidungen, Nasenschleim, mit Mund= und Nasen- 
schleim beschmutzte Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Verbandgegenstände, 
Schmutz-, Wasch= und Badewasser, Waschbecken, Eß- und Trinkgeschirre, Bett= und 
Leibwäsche, Kleidungsstücke, die Hände und die bei der Pflege getragenen Kleidungs- 
stücke sowie die Gerätschaften des Pflegepersonals, ferner im Falle des Todes die Leiche; 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benuutzten Schlaf= und Wohnräume 
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- und Bett- 
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel und dergleichen, die vom Kranken benutzten 
Eß= und Trinkgeschirre, die zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen be- 
nutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht 
und das Schmutzwasser. 
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Bei Körnerkrankheit sind zu desinfizieren: Schleimige und eitrige Absonderungen der 
Bindehäute der Augen, der Nasenschleim, die zum Reinigen von Augen und Nase ver- 
wendeten Läppchen, Taschen= und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken. 
Bei Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht sind zu desinfizieren: 
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a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Mund= und Nasen- 
schleim, Lungenauswurf, sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die 
vom Kranken gebrauchte Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und 
Trinkgeschirre, Spucknäpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die Hände 
und die bei der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals; 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benutzten Schlaf, und Wohnräume 
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib= und Bett- 
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder und dergleichen, die vom Kranken 
benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe. 
Bei der Desinfektion wegen Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht ist von Anwendung 
des Formaldehydgases abzusehen; die Räume, Lagerstellen und Gerätschaften sind nach 
Maßgabe der Bestimmungen in II Ziffer 20, Bettzeng, Wäsche, Kleidungsstücke und 
dergleichen nach II Ziffer 9 bis 13 der eingangs erwähnten „Allgemeinen Desinfektions- 
anweisung“ zu desinfizieren. 
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