Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 9 
beigezogen werden, wenn der betreffende Dienst erledigt ist. Die Umlage hat jeweils der- 
jenige zu entrichten, welcher zur Zahlung der Vermögenssteuer verpflichtet ist (vergleiche § 6 
Absatz 8 der Vollzugsverordnung zum Vermögeussteuergesetz vom 24. November 1906, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 721). 
Erstreckt sich eine Pfarrei über mehrere Gemarkungen, so werden die Steuerwerte der 
daselbst auf den Pfarrdienst katastrierten Grundstücke zusammengerechnet, davon der gemeinde- 
steuerfreie Betrag von 10 000 46 abgezogen und der umlagepflichtige Rest auf die einzelnen 
Gemarkungen nach Verhältnis der Steuerwerte der darin auf den Pfarrdienst katastrierten 
Grundstücke verteilt. 
§ 7. 
Die nötigenfalls nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten oder nach § 58 daselbst 
ermäßigten Steuerwerte des Betriebsvermögens, welche nach 8 96 Absatz 3 der Gemeinde- 
ordnung nicht am Ort der Veranlagung zur Vermögenssteuer gemeindesteuerpflichtig sind, hat 
der Steuerkommissär des Veranlagungsorts zur Aufnahme in das Umlageregister derjenigen 
Gemarkung zu überweisen, in welcher das Gewerbe betrieben wird oder auf welche es sich 
erstreckt oder in welcher sich das landwirtschaftliche Betriebsvermögen befindet. Die llber- 
weisung erfolgt durch Vormerkung im Ausmärkerkataster dieser Gemarkung. Liegt diese nicht 
im Bezirk des überweisenden Steuerkommissärs, so hat dieser dem zuständigen Stenerkommissär 
spätestens bis 1. Dezember die erforderliche Mitteilung zu machen. 
Ist das Betriebsvermögen auf mehrere Gemarkungen zu verteilen, so hat der Stener- 
kommissär des Veranlagungsorts vor der Überweisung: 6 
1. die bezüglichen Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zu prüfen und 
— nötigenfalls nach Vornahme weiterer Erhebungen und Anhörung des Unter- 
nehmers, sowie der in Betracht kommenden Gemeinden — zu berichtigen, 
den Steuerwert auf die einzelnen Gemarkungen nach dem in § 96 Absatz 3 der 
Gemeindeordnung angegebenen Maßstab und unter Abrundung der Anteile auf einen 
durch 100 teilbaren Markbetrag zu verteilen, 
. die Verteilung den Gemeinden und — wenn eine Berichtigung der Angaben des 
Unternehmers stattgefunden hat — auch diesem schriftlich zu eröffnen. 
Diese Eröffnungen und die Mitteilungen an die Steuerkommissäre anderer Bezirke müssen 
eine rechnerische Nachprüfung der Verteilung ermöglichen. Werden gegen die Verteilung Ein- 
wendungen erhoben und kommt auch durch weitere Verhandlungen eine Einigung nicht zu 
stande, so ist den Beteiligten anheimzugeben, verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. 
Bis zum Austrag der Sache wird das Betriebsvermögen, vorbehaltlich der späteren Ab- 
rechnung, nach der Verteilung des Stenuerkommissärs zur Gemeindebesteuerung beigezogen. 
88. 
Mit der Vorbereitung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach Maßgabe der §§ 102 
bis 105 der Gemeindeordnung wird der Steuerkommissär desjenigen Bezirkes beauftragt, in 
□.
	        
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