Nr. 62. Gesetz, betr. d. Errichtung d. Reichs-Eisenbahn-Amts. Vom 27. Juni 1873. 157
8. 5. Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für Rechnung
von Kommunen nach Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 18671)
(Artikel 40 der Verfassung) unterliegt, finden auf die in Elsaß-Lothringen bestehenden
Bestimmungen über das Octroi bis auf Weiteres keine Anwendung.
8§. 6. Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 18692)
tritt in der anliegenden, dem Gesetze vom 16. April 1871 entsprechenden Fassung
(Anlage II.)3) in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1874 in Kraft.
Die in §. 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahlkreise er-
solgt bis zu der vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung durch Beschluß des
Bundesrathes.))
8. 7. Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen des Nord-
deutschen Bundes, welche durch §. 2 des Gesetzes vom 16. April 18715) zu Reichs-
gesetzen erklärt sind, von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mit-
gliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Be-
amten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende
Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen,
welche in der Folge in Elsaß-Lothringen eingeführt werden.
8. 8. Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu anderweiter gesetz-
licher Regelung kann der Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes, während der
Reichstag nicht versammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen. Die-
selben dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in Elsaß-Lothringen
geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, und sich nicht auf solche Angelegenheiten be-
ziehen, in welchen nach §. 3 Absatz 2 des die Vereinigung von Elsaß-Lothringen
mit dem Deutschen Reiche betreffenden Gesetzes vom 9. Juni 1871°) die Zustimmung
des Reichstages erforderlich ist.
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnungen sind dem Reichstage
bei dessen nächstem Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer
Kraft, sobald die Genehmigung versagt wird.)
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Juni 1873.
(I. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Nr. 62. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes.
vom 27. Juni 18753.
(RBl. Nr. 18, S. 164; ausgeg. am 3. Juli 1873.)
« Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen
in Jameg Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
ages, w olgt:
.B. 1. Unter dem Namen „Reichs--Eisenbahn-Amt“ wird eine ständige Centralbehörde
eingerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Räthen besteht und
ihren Sitz in Berlin hat.
1) S. oben S. 25.)) S. oben S. 64. 9) Nicht mit abgedruckt.
4) Bek. v. 1. Dez. 1873 (RGBl. S. 373). 5) S. oben S. 1. i) S. oben S. 111.
7) Vol. RG. v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92) § 21 Abs. 2.