Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

312 XXIV. 
Bekanntmachung. 
Die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
(Vom 6. Juni 1911.) 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit den Bekanntmachungen vom 17. Februar, 
18. April und 5. Mai 1911 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 132, 26.1, 271) erlassene 
Verbot des Handels mit Rindvieh und Ferkelschweinen im Umherziehen bis zum 1. Juli 
1911 verlängert. 
Karleruhe, den 6. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Walli. 
Verordnung. 
(Vom 6. Juni 1911.) 
Die Anderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend. 
Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 28. Mai 1911 
wird § 8 der mit landesherrlicher Verordnung vom 21. März 1903, vom 16. Juli 1906 und 
vom 21. Dezember 1909 eingeführten Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren 
Schulen, wie folgt, geändert: g 
Prüfungsgegenstände. 
1. Prüfungsgegenstände sind: 
A. in der Allgemeinen Prüfung: 
1. Philosophie, 2. deutsche Literatur. 
B. in der Fachprüfung: 
lI. sprachlich-historische Fächer, nämlich 
1. Deutsch, 2. Lateinisch, 3. Griechisch, 1. Französisch, 5 Englisch, 6. Geschichte, 
7. Geographie: 
II. mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer, nämlich 
1. Mathematik, 2. Physik, 3. Chemie und Mineralogie, 4. Botanik und Zoologie, 
5. Geographie. 
2. Die Allgemeine Prüfung (1 A) ist für jeden Kandidaten verbindlich; für die Fach- 
prüfung (1 6) hat jeder Kandidat mindestens drei Fächer zu wählen, davon zwei als Haupt- 
fächer, eines als Nebenfach. Die Allgemeine Prüfung in deutscher Literatur fällt bei den- 
jenigen Kandidaten weg, welche in Deutsch eine Fachprüfung bestehen.
	        
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