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3. Für die Kandidaten der sprachlich-historischen Fächer gelten folgende Zu—
sammenstellungen:
a. Hauptfächer: Lateinisch und Griechisch,
Nebenfächer: Deutsch oder Französisch oder Geschichte oder Geographie;
b. Hauptfächer: Französisch und Englisch,
Nebenfach: Lateinisch.
An Stelle eines der Hauptfächer unter b kann Deutsch oder Geschichte oder Geographie
treten; das ausfallende neusprachliche Fach kann in diesem Falle statt Lateinisch als Nebenfach
gewählt werden.
c. Hauptfächer: Deutsch und Geschichte oder
Geographie und Geschichte,
Nebenfächer: Französisch oder Englisch oder Lateinisch.
4. Die Kandidaten der mathematisch naturwissenschaftlichen Fächer haben
stets Mathematik als Haupt oder Nebenfach zu wählen, wozu mindestens ein weiteres Fach
aus 1 B II als Hauptfach und ein weiteres als Nebenfach zu fügen ist. Uber akademische
Studien in den hiernach ausfallenden Fächern haben sie sich durch Zeugnisse über den Besuch
von Vorlesungen und Ubungen auszuweisen.
5. Die Teilnahme an den in §4 Ziffer 4 angeführten Ubungen in den Hochschulseminarien,
Laboratorien und Iunstituten ist durch besondere Zengnisse nachzuweisen.
Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit mit der Einschränkung, daß die in Ziffer 4
(letzter Satz) geforderten Nachweise bezüglich der geographischen Studien erst vom Prüfungs-
termin 1912/13 an verbindlich sind.
Karlsruhe, den 6. Juni 1911.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm. 6
Kiefer.
Verordnung.
(Vom 6 Juni 1911.)
Die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Volksschullehrer betreffend.
Auf Grund des Artikels IV der Übergangsbestimmungen des Schulgesetzes vom 7. Juli
1910 wird zum Vollzug des § 73 Ziffer 6 und 7 und des § 48 dieses Gesetzes sowie des
* 1 der landesherrlichen Verordnung, die Anwendung der Beamtengesetzgebung auf die Lehrer
u VBolksschulen betreffend, unter Aufhebung der Verordnung vom 21. April 1909 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1909 Nr. XII Seite 92/93) verordnet, was folgt:
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