Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

314 XXIV. 
8 1. 
Die Festsetzung der Dienstreisekosten und der Umzugskosten für Schulleiter, erste Lehrer 
und Hauptlehrer (§8 30, 29, 19 und 54 Absatz 2 des Schulgesetzes) hat nach den Tarifsätzen 
der Klasse VI der Klasseneinteilung zum Reisekostengesetz vom 5. Oktober 1908 zu geschehen. 
*2. 
Schulgehilfen gelten in Bezug auf die Bemessung der Dienstreisekosten und der Umzugs- 
kosten als Anwärter auf mittlere Beamtenstellen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Kiefer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. Juni 1911.) 
Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung vom 2. Juni d. J. das unterzeichnete Ministerium gnädigst zu er- 
mächtigen geruht, dem § 40 des Verfassungsstatuts der Technischen Hochschule (Bekanntmachung 
vom 3. Juli 1903, Gesetzes= und Verordunngsblatt Seite 140) folgende Fassung zu geben: 
8 40. 
1. Die Besucher der Technischen Hochschule werden eingeteilt in ordentliche Studierende, 
außerordentliche Studierende und Hospitanten. 
2. Als ordentliche Studierende werden zugelassen: 
a. Reichsinländer, die das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums, 
einer deutschen Oberrealschule oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt besitzen; 
Reichsinländer, die das Reifezengnis einer den unter a. genaunten Lehranstalten 
gleichwertigen ausländischen Schule oder das Reifezeugnis einer in dem betreffenden 
Lande zum Hochschulstudium berechtigenden Schule besitzen. 
Außerdem werden als ordentliche Studierende Pharmazenten und Geometer auf- 
genommen, wenn sie die für die staatlichen Prüfungen vorgeschriebene Vorbildung besitzen. 
Reichsausländer können als ordentliche Studierende zugelassen werden, wenn sie 
der deutschen Sprache mächtig sind und ihre Vorbildung der in Absatz a. geforderten 
gleichwertig ist. 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.