Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

3. 
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XXIV. 315 
Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor für die Dauer des Studiums. 
Als außerordentliche Studierende werden aufgenommen: 
a. Reichsinländer, die das Reifezeugnis einer siebenklassigen deutschen Realschule be- 
sitzen oder den erfolgreichen Besuch von wenigstens sieben Klassen einer der unter 
Nr. 2 Absatz a. genannten Schulen nachweisen. 
b. Reichsinländer, die eine staatliche oder städtische technische Mittelschule mit Erfolg 
besucht haben und außerdem das Reifezeugnis einer sechsklassigen Realschule oder 
ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch von wenigstens sechs Klassen einer der 
unter Nr. 2 Absatz a. genannten Schulen beibringen; 
. ausnahmsweise auch Reichsausländer mit entsprechender Vorbildung. 
Die außerordentlichen Studierenden haben den Nachweis zu führen, daß sie in 
der Mathematik das Lehrziel eines humanistischen Gymnasiums erreicht haben. Dies 
kann durch das Zeugnis eines an einer öffentlichen höheren Lehranstalt des Deutschen 
Reiches angestellten Lehrers der Mathematik geschehen. Falls ein solches Zeugnis nicht 
erbracht wird, trifft der Vorsitzende der mathematischen Sektion der allgemeinen Ab- 
teilung die Entscheidung. 
Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor für die Dauer des Studiums. 
m Frauen werden als Studierende nur zugelassen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit 
besitzen und das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder 
einer deutschen Oberrealschule erworben haben. 
Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen: 
a. Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte; 
b. Angehörige einer anderen Bildungsanstalt; 
P. Personen, die ein bürgerliches Gewerbe betreiben. 
Als Hospitanten werden zu einzelnen Vorlesungen oder Ubungen Personen reiferen 
Alters zugelassen, sofern sie nach ihrer Vorbildung dem Unterricht folgen können und 
die Gewähr bieten, daß sie ihn nicht beeinträchtigen. Hierfür ist in jedem Falle die 
Zustimmung der betreffenden Dozenten und des Rektors erforderlich; in Zweifelsfällen 
entscheidet der Senat. 
Alle neu eintretenden Studierenden und Hospitanten haben sich zunächst auf dem 
Sekretariat zu melden und sich über ihre Vorbildung auszuweisen. Von jedem 
Studierenden wird ferner die Vorlage folgender urkundlicher Papiere in deutscher 
Sprache oder in beglaubigter Übersetzung verlangt: 
a. ein Zeugnis aus dem hervorgeht, daß der Aufnahmesuchende zur Zeit der Auf- 
nahme mindestens 17 Jahre alt ist; 
. ein Sittenzeugnis der von ihm zuletzt besuchten öffentlichen Lehranstalt oder, falls 
er einer solchen unmittelbar vorher nicht angehört hat, ein Sittenzeugnis der Obrig- 
keit seines letzten Aufenthaltes; 
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