10 II.
welchem die Veranlagung zur Einkommensteuer staatlicherseits erfolgt ist. Demselben liegt
insbesondere ob:
1. die Überweisung und die Fertigung des Entwurfs der etwa nötigen Verteilung der
Einkommensteuersätze der in Artikel 5 ll des Einkommensteuergesetzes genannten
juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 2c.) nach
§ 102 der Gemeindeordnung;
2. die Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteuersätze nach § 103
Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde des Gewerbebetriebs;
.die Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteuersätze nach § 10.
Absatz 1 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde, in welcher der Liegen-
schaftsbesitz liegt;
4. die Erhebung und vorläufige Prüfung der zu den Berechnungen Ziffer 2 und 3 etwa
erforderlichen Einkommensdarstellungen der Gewerbeunternehmer und der Liegenschafts-
besitzer nach § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 2 der Gemeindeordnung und
die Bildung und Überweisung der Einkommensteuersätze der nicht im Großherzogtum
wohnenden, nach Artikel 5 B 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen
nach § 105 der Gemeindeordnung.
Der nach 88 103 und 104 der Gemeindeordnung der Verteilung unterliegende Teil des
Einkommensteuersatzes ist derart zu berechnen, daß er sich zum ganzen Einkommensteuersatz
verhält, wie das aus dem betreffenden Gewerbebetrieb beziehungsweise Liegenschaftsbesitz fließende
Einkommen zu dem, durch den Abzug der Schuldzinsen nicht geminderten Gesamteinkommen
des Pflichtigen.
Bei Bildung des Einkommensteuersatzes gemäß § 105 der Gemeindeordnung darf von
den etwaigen Schuldzinsen des Pflichtigen nur der Betrag in Abzug kommen, welcher bei ver-
hältnismäßiger Verteilung derselben auf den gemeindeumlagepflichtigen Teil des Einkommens
entfällt.
Die Vorschriften in § 7 finden sinngemäße Anwendung. Lautet der für eine Gemeinde
ermittelte Teil des Einkommensteuersatzes nicht auf volle Mark, so wird er auf den nächst-
niedrigen Markbetrag abgerundet.
Anträge auf Verteilung von Einkommensteuersätzen nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sind
regelmäßig vor dem 1. Dezember des Jahres, welches dem Umlagebeizug vorausgeht, und
spätestens bis 15. Januar des Voranschlagsjahres zu stellen.
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89.
Die Anteile der einzelnen Gemeinden, in denen sich Zweiganstalten der Reichsbank be-
finden, an dem nach Maßgabe des § 101 Absatz 1 der Gemeindeordnung gebildeten Steuer-
wert des gewerblichen Vermögens und an dem dem umlagepflichtigen Gesamteinkommen der
Reichsbank entsprechenden Einkommensteuersatz werden durch den Steuerkommissär für den Be-
zirk Mannheim-Stadt festgestellt und den zuständigen Steuerkommissären überwiesen.