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l wenn er nicht in Karlsruhe ansäßig ist, einen Ausweis über die Staatsangehörigkeit
(Heimatsschein oder Paß);
.l wenn er der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt unterworfen ist, ein
obrigkeitlich beglaubigtes Zeugnis der Eltern oder Pfleger, daß er mit ihrer Ein-
willigung unter Zusicherung der erforderlichen Geldmittel auf der Technischen Hoch-
schule studiere;
. falls er volljährig ist, jedoch die Reichsangehörigkeit nicht besitzt, ein obrigkeitlich
beglaubigter Nachweis, daß die zum Studium erforderlichen Geldmittel zur Ver-
fügung stehen.
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Die eingereichten Papiere bleiben für die Dauer des Studiums in Verwahrung
der Hochschule. Sie werden nur zurückgegeben, nachdem der Betreffende allen Ver-
pflichtungen gegen die Hochschule nachgekommen ist; insbesondere hat er eine Be-
scheinigung darüber beizubringen, daß er alle von ihm entliehenen Bibliotheksbücher
abgegeben hat.
Die weiteren Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens werden jeweils durch Anschlag
bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 7. Juni 1911.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Kiefer.
Verordnung.
(Vom 31. Mai 1911.)
Den Vollzug des Weinsteuergesetzes betreffend.
Die Verordnung vom 26. Oktober 1882, den Vollzug des Weinsteuergesetzes betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321 ff.), in der Fassung der Verordnung vom 18. Sep-
tember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 955 ff.) wird mit Wirkung vom 1. Juli
d. J. an wie folgt geändert:
1. 8 46 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Wenn Wein über die Landesgrenze ausgeführt werden soll, muß ein Kontroll-
schein erwirkt werden.“
2. § 48 erhält folgende Fassung:
„Bei der Ausfuhr von Wein begleiten die Kontrollscheine den Weintrausport bis
zum badischen Austrittsort.