Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XXVIII. 325 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. Juli 1911. 
  
Juhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Verufspslichten der Zahnärzte 
betresfsend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betressend. 
  
Verordnung. 
(Vom 29. Juni 1911.) 
Die Berufspflichten der Zahnärzte betreffend. 
Auf Grund des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet: 
Die Zahnärzte sind verpflichtet: 
1. neben der durch die §§ 3 und 4 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung vom 
23. Dezember 1883 vorgeschriebenen Anmeldung des Beginns ihrer Berufstätigkeit 
bei der Ortspolizeibehörde auch dem Bezirksarzt unter Vorlage der Approbations- 
urkunde schriftliche Anzeige von ihrer Niederlassung zu erstatten; 
. von jeder Verlegung ihrer Niederlassung sowie von der Einstellung der Ausübung der 
Zahnheilkunde den Bezirksarzt des bisherigen Wohnortes in Kenntnis zu setzen: 
3. der Ortspolizeibehörde die ihnen bei Ausübung ihres Berufes bekannt werdenden 
gewaltsamen Todesfälle, lebensgefährlichen Körperverletzungen, Vergiftungen, Verbrechen 
und Vergehen wider das Leben mitzuteilen: 
4. über die Behandlung eines Verletzten, dessen Verwundung den Gegenstand einer 
gerichtlichen Untersuchung bildet, nach Vorschrift der Dienstweisung für Gerichtsärzte 
vom 4. Jannar 1883 8§ 47, 48 ein Tagebuch zu führen und dem Gerichtsarzte vor- 
zulegen, sowie diesen von eintretenden gefährlichen Verschlimmerungen zu benachrichtigen: 
der Abgabe von Arzneimitteln, abgesehen von dringenden Fällen oder besonderer 
staatlicher Erlaubnis, sich zu enthalten. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Barck. 
— 
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 55
	        
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