Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 11 
Für die Verteilung und Überweisung des Betriebsvermögens der forst= und domänen- 
ärarischen Betriebe (einschließlich der Salinen) und der Betriebe der Großherzoglichen Zivilliste 
sorgt der Steuerkommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt. 
§ 7 und § 8 Absatz 4 Satz 2 finden entsprechende Anwendung. 
8 Da. 
Die Feststellungen, welche zur Trennung der in § 108 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
genannten Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalte vom übrigen nach dem Ein- 
kommensteuergesetz steuerbaren Einkommen nötig fallen — § 27 Absatz 3 — hat der Steuer- 
kommissär anläßlich des Ab= und Zuschreibens zu machen. Sie sollen jedoch nur in den- 
jenigen Gemeinden stattfinden, in welchen die Umlage im kommenden Jahre voraussichtlich 
80 Pfennig von 1 Mark Einkommensteuersatz übersteigen wird und nur bezüglich derjenigen 
Pflichtigen, welche neben ihrem Berufseinkommen noch mindestens 500 Mark sonstiges Ein- 
kommen beziehen. 
§ 9 b. 
Ist der Ort der Steuerveranlagung durch die Steuerdirektion bestimmt worden (§ 18 
Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz und § 4 Absatz 4 der Vollzugs- 
verordnung zum Vermögenssteuergesetz) so wird sie hiervon denjenigen beteiligten Gemeinden 
in deren Staatssteuerkataster die betreffenden Steuerwerte und Einkommensteuersätze nicht auf- 
genommen wurden, Kenntnis geben. 
Ferner ist in den Fällen des § 22 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz 
und des § 10 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuer- 
gesetz die Vorschrift in § 17 Absatz 5 der Anweisung über die Feststellung der Einkommen- 
steuer vom 6. März 1901 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Nr. 9 Seite 41) und in 
§ 14 Absatz 3 der Anweisung über die Feststellung der Vermögenssteuer vom 1. Dezember 
1906 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Seite 165) zu beachten. 
8 9e. 
Behufs Beizugs zur Gemeindebesteuerung sind festzustellen: 
I. die Einkommensteuersätze: 
1. der Einkommen von 500 bis zu 900 Mark (§ 99 der Gemeindeordnung) nach 
Maßgabe der Verordnung vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353), 
2. aus dem nach dem Gesetz vom 16. Mai 1888, die Heranziehung der Militär- 
personen zu den Gemeindeabgaben betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 231), ergänzt in § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 durch Gesetz vom 27. Juli 
1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 203), der Gemeindebesteuerung unter- 
liegenden Einkommen der Militärpersonen nach Maßgabe der Verordnung vom 
3. September 1888 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 567).
	        
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