326 XXVIII.
Bekanntmachung.
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
(Vom 8. Juli 1911.)
Wegen Ausbreitung der Manl= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Neuenburg
wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des § 7
des Viehseuchengesetzes bis auf weiteres verboten.
Karlsruhe, den 8. Juli 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
MWalli.
Duuch und Verlag von Malsch & Vogel in Karlseut