Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

326 XXVIII. 
Bekanntmachung. 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
(Vom 8. Juli 1911.) 
Wegen Ausbreitung der Manl= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Neuenburg 
wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des § 7 
des Viehseuchengesetzes bis auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
MWalli. 
Duuch und Verlag von Malsch & Vogel in Karlseut