328 XXIX.
der Gesundheitszustand nicht zu beanstanden, so hat der Grenztierarzt eine Bescheinigung da—
rüber auszustellen und bei der Einfuhr mit der Eisenbahn Tag und Stunde der vorgenom-
menen Untersuchung der zuständigen Ortspolizeibehörde des Entladeortes auf Kosten des Ein-
bringers telegraphisch mitzuteilen.
Für die grenztierärztliche Untersuchung hat die Zolleingangsstelle eine Gebühr von 1 Pfennig
für jedes Stück Geflügel, mindestens aber 10 Pfennig, zu erheben.
83.
Die mit der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen — lose oder in Stiegen verpackt —
eingehenden Geflügelsendungen sind beim Einlasse dergestalt eisenbahnamtlich unter Plomben=
verschluß zu nehmen, daß eine Beseitigung von Tieren oder Kadavern ohne sichtbare Beschädigung
des Verschlusses nicht möglich ist.
Ergibt sich die Notwendigkeit, während der Beförderung den Plombenverschluß zu lösen
z. B. wegen der Fütterung oder Tränkung, so darf dies nur eisenbahnamtlich und unter eisen-
bahnamtlicher Uberwachung der Trausporte bis zur Wiederanlegung des Plombenverschlusses
geschehen. Die Lösung des Plombenverschlusses am Entladeorte darf nur unter polizeilicher
Überwachung derart erfolgen, daß eine unbemerkte Beseitigung etwa erkrankter oder verendeter
Tiere ausgeschlossen ist.
Ist der Plombenverschluß während der Beförderung unbefugter Weise geöffnet worden
und liegt der Verdacht vor, daß das zur Beseitigung kranker oder verendeter Tiere geschehen
ist, so ist die Sendung bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit durch den Bezirkstierarzt,
mindestens aber 24 Stunden lang, abzusondern und unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
84.
Bei der Entladung oder, wenn es sich um Stückgutsendungen handelt, vor der Aus-
lieferung ist das mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingegangene oder weiterbeförderte aus-
ländische Geflügel einer bezirkstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. An Stelle oder
neben dieser Untersuchung kann das Ministerium des Innern eine veterinärpolizeiliche Beobachtung
am Entlade= oder am Bestimmungsorte vorschreiben.
Die bezirkstierärztliche Untersuchung bei der Enrladung unterbleibt, wenn nicht mehr als
12 Stunden zwischen der grenztierärztlichen Untersuchung (§ 2) und der Ankunft am Orte
der Entladung verstrichen sind, und wenn bei der Entladung Tiere nicht erkrankt oder verendet
vorgefunden werden.
85.
Auf das im Post= und Reisegepäckverkehr und auf das über See aus dem Auslande ein-
gehende Geflügel sowie bis auf weiteres auf die Durchfuhr von lebendem Geflügel durch das
Reichsgebiet finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
Bis auf weiteres sind davon auch ausgenommen:
1. Tauben,