332 XXIX.
der Stromstrecke von Steinmauern bis Mannheim auf jedem Floß ein großes Seil von 160
bis 180 Meter Länge und ein Beiseil von 15 bis 20 Meter Länge vorhanden sein.
2. Auf der Stromstrecke zwischen Kehl und Steinmauern muß jedes Floß mindestens mit
je 1 Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt der eingebundenen Hölzer bemannt sein.
3. Auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Germersheim hat die Bemannung der
Flöße mindestens zu bestehen:
a. bei Rundholzflößen von leichteren Hölzern aus je 1 Mann auf 15 Kubikmeter
Inhalt, von schwereren Hölzern aus je 1 Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt,
b. bei Flößen aus geschnittenen Waren: bis zu 180 Kubikmeter Inhalt aus je 1 Mann
auf 20 Kubikmeter Inhalt, bei 180 bis 300 Kubikmeter Inhalt aus je 1 Mann auf
25 Kubikmeter Inhalt, von über 300 Kubikmeter Inhalt aus je 1 Mann auf
30 Kubikmeter Inhalt.
4. Auf der Stromstrecke von Germersheim bis Mannheim kann diese Bemannung überall
um ein Viertel gemindert werden.
5. Auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim müssen die kleinen Flöße, welche bis zu
30 Meter lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind, mindestens mit drei Flößern, den
Führer eingerechnet, bemannt sein.
4. Vorschriften für geschleppte Flöße.
8 34.
Für Flöße, welche von Dampfschiffen oder anderen Schiffen mit eigener Triebkraft geschleppt
werden, genügen auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Bingen die Hälste, von Bingen
bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel zwei Drittel, unterhalb Wesel ein
Drittel der Pflichtbemannung nach § 32 Ziffer 1, vorausgesetzt, daß das Schleppschiff die
nachstehend angegebene Maschinenkraft besitzt:
a. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 30 Mann beträgt, mindestens 25
effektive Pferdestärken,
b. bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 30 Mann beträgt, mindestens 35 effektive
Pferdestärken.
Für Flöße, welche an beiden Enden durch je ein Dampfschiff oder ein anderes Schiff mit
eigener Triebkraft bugsiert werden, genügen bei einer Floßbreite bis zu 50 Meter 8 Mann,
bei über 50 Meter 10 Mann als Pflichtbemannun g. Für die Steuerung des hinteren (oberen)
Floßendes genügt ein Dampfschiff von mindestens 15 effektiven Pferdestärken.
5. Wahrschau der Flöße.
835.
1. Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszuschicken.
Der Nachen soll wenigstens / und höchstens 1% Stunden vor dem Floß vorausfahren. Er
darf einem zu Tal fahrenden Schiff oder Floß nicht angehängt werden.