XXIX. 333
2. Wird das Floß durch ein Dampfschiff oder durch ein Schiff mit eigener Triebkraft
geschleppt, so soll der Wahrschaunachen eine aus 16 rot und weiß, sonst eine aus 16 rot und
schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken.
3. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floßschein zu vermerken
oder der ersten Hafenpolizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floßschein
zu bezeichnen.
4. Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so hat
der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Beteiligten benach-
richtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde.
5. Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt weg:
A. auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bei Flößen, welche bis zu 30 Meter lang,
4,5 Meter breit und steif gebant sind,
b. auf den Stromstrecken unterhalb Mannheim bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht
über 5 Mann und bei geschleppten Flößen, deren Pflichtbemannung nicht über
8 Mann beträgt.
Die Führer solcher Flöße sind aber gehalten, die vorgeschriebene Flagge auf dem Floß
selbst aufzustecken.
6. Ersatz der Wahrschau durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl bis Steinmauern.
836.
1. Auf der Rheinstrecke zwischen Kehl und Steinmauern sind die Floßführer von der
Verpflichtung, einen Wahrschaunachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum Wahr-
schauen der Flöße der daselbst entlang des Rheines bestehenden Signalvorrichtung bedienen.
Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Greffern-Drusenheim
oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke zunächst
des rechtsseitigen Ufers die im § 35 vorgeschriebene Wahrschauflagge aufgehißt und erst wieder
eingezogen, wenn das Floß die Brücke durchfahren hat.
Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der obengenannten
Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße mittelst
des Telegraphen stattfinden.
2. Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen, oder bei etwaiger
Störung in der Leitung der letzteren, hat die Wahrschau in der im § 35 vorgeschriebenen
Weise zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, statt eines Nachens sich eines soge-
nannten Floßbodens, aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahrschau zu bedienen.
7. Untersuchung der Flöße.
§ 37.
1. Flöße, deren Pflichtbemannung über 4 Mann beträgt, werden, bevor sie ihre Reise
antreten und, wenn sie auf einem Nebenfluß gebaut sind, bevor sie ihre Reise auf dem Rhein