Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIX. 333 
2. Wird das Floß durch ein Dampfschiff oder durch ein Schiff mit eigener Triebkraft 
geschleppt, so soll der Wahrschaunachen eine aus 16 rot und weiß, sonst eine aus 16 rot und 
schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken. 
3. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floßschein zu vermerken 
oder der ersten Hafenpolizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floßschein 
zu bezeichnen. 
4. Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so hat 
der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Beteiligten benach- 
richtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde. 
5. Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt weg: 
A. auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bei Flößen, welche bis zu 30 Meter lang, 
4,5 Meter breit und steif gebant sind, 
b. auf den Stromstrecken unterhalb Mannheim bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht 
über 5 Mann und bei geschleppten Flößen, deren Pflichtbemannung nicht über 
8 Mann beträgt. 
Die Führer solcher Flöße sind aber gehalten, die vorgeschriebene Flagge auf dem Floß 
selbst aufzustecken. 
6. Ersatz der Wahrschau durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl bis Steinmauern. 
836. 
1. Auf der Rheinstrecke zwischen Kehl und Steinmauern sind die Floßführer von der 
Verpflichtung, einen Wahrschaunachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum Wahr- 
schauen der Flöße der daselbst entlang des Rheines bestehenden Signalvorrichtung bedienen. 
Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Greffern-Drusenheim 
oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke zunächst 
des rechtsseitigen Ufers die im § 35 vorgeschriebene Wahrschauflagge aufgehißt und erst wieder 
eingezogen, wenn das Floß die Brücke durchfahren hat. 
Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der obengenannten 
Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße mittelst 
des Telegraphen stattfinden. 
2. Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen, oder bei etwaiger 
Störung in der Leitung der letzteren, hat die Wahrschau in der im § 35 vorgeschriebenen 
Weise zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, statt eines Nachens sich eines soge- 
nannten Floßbodens, aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahrschau zu bedienen. 
7. Untersuchung der Flöße. 
§ 37. 
1. Flöße, deren Pflichtbemannung über 4 Mann beträgt, werden, bevor sie ihre Reise 
antreten und, wenn sie auf einem Nebenfluß gebaut sind, bevor sie ihre Reise auf dem Rhein
	        
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