Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

334 XXIX 
fortsetzen, einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf ihre Konstruktion und die Festigkeit 
ihrer Verbindung, sowie auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Bemannung und der nach 
Inhalt der Beilage zu 8 32 Ziffer 3 erforderlichen Ausrüstungsgegenstände erstreckt. 
Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Flöße, welche aus dem Main kommend in 
die Häfen von Mainz, Schierstein, Frei-Weinheim, Rüdesheim oder Bingen verbracht werden. 
2. Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sachverständigen 
vorgenommen, welche zu diesem Zweck eidlich verpflichtet sind. 
3. Der Floßführer hat vor der Abfahrt des Floßes die Untersuchung desselben bei der 
zuständigen Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung sobald 
als tunlich, jedenfalls aber innerhalb der auf den Empfang der Anzeige folgenden nächsten 
24 Stunden vorgenommen werde. 
4. Die Orte, an welchen die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welchen dieselbe 
übertragen, und die Behörde, bei welcher dieselbe nachzusuchen ist, werden öffentlich bekannt 
gemacht. 
5. Flöße, welche an Orten gebaut werden, wo die vorgeschriebene Untersuchung nicht erfolgen 
kann, sind an dem nächsten unterhalb gelegenen und zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort 
der Untersuchung zu unterwerfen. 
6. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 5 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der 
Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. 
Die Handhabung der Aussicht über Beobachtung der in dem § 31 Ziffer 2 und 3 sowie 
in dem § 33 für die Stromstrecke oberhalb Mannheim gegebenen Vorschriften steht den Brücken- 
meistern zu. 
7. Für Flöße, welche Mannheim von oberhalb kommend passieren, finden die Bestimmungen 
unter Ziffer 1 bis 5 dergestalt Anwendung, daß Mannheim als Ort der Abfahrt angesehen wird. 
8. Vermerk auf dem Floßschein. 
#38. 
Gibt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebnis von 
den mit der Untersuchung beauftragten Personen in den „Angaben für die Floßabfertigung"“ 
vermerkt, welche auf Seite 3 und 4 des gemäß Artikel 25 der Rheinschiffahrtsakte zu führenden 
Floßscheins einzutragen sind. Die Form der Eintragung ist aus der Beilage ersichtlich. Floß- 
führern, auf deren Floßscheinen ein solcher Vermerk nicht vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht 
gestattet. 
9. Anderungen im Floßbestand. 
g 39. 
Die Bestimmungen in den §§ 37 und 38 finden auch in dem Fall Anwendung, wenn 
das Floß während seiner Reise
	        
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