Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

336 XXIX. 
Beilage zu § 32 Ziffer 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
Verzeichnis 
der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände. 
  
  
Für Flöße, deren Pflichtbemannung nach Großer Kleiner Große Kleine Anker seenen 
* 32 Ziffer 1 beträgt: Nachen Nachen Seile Seile Drahtseile 
4 bis 8 Mann — l 2 2 — 
9 12 „ 1. 1 1 4 2 
13 ,„ 16 „ 2 2 1 6 3 
17 „ 20 „ 2 — 2 2 8 4 
21 „ 25 „ 2 2 2 9 5 
26 „ 30 „ 3 3 2 10 6 
31 „ 40 „ 3 1 4 2 12 6 
41 „ 45 „ 3 11 4 3 12 6 
über 4% „ 2 4 3 12 6 
Bemerkungen: 
1. Unter großen Nachen werden Nachen von 50 bis 60 Zentner (2,5 bis 3 Tonnen), unter kleinen 
Nachen solche von 30 bis 35 Zentner (1,50 bis 1,75 Tonnen) Tragfähigkeit verstanden. 
2. Flöße, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 6 Mann beträgt, dürfen statt des kleinen Nachens 
ein Dreibord von 8 Meter Länge und 1 bis 1.4 Meter oberer Breite führen. 
3. Der Wahrschaunachen ist unter den in vorstehendem Verzeichnis aufgeführten Nachen nicht einbegriffen.
	        
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