Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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XXX. 
§ 2. 
Die Handelshochschule ist dem Großherzoglichen Unterrichtsministerium unterstellt, das 
sich, soweit die Ausbildung der Handelslehrer und andere Fragen der gewerblichen Unterrichts- 
verwaltung berührt werden, mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern im Benehmen 
halten wird. 
83. 
Die Handelshochschule hat die Aufgabe, die Staats-, Gesellschafts= und Wirtschaftswissen- 
schaften in ihren Beziehungen zur Tätigkeit des Kaufmanns und Gewerbetreibenden und außerdem 
die allgemeinen Geisteswissenschaften durch Lehre und Forschung zu pflegen. 
d½% Handelshochschule hat insbesondere den Zweck: 
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1. erwachsenen jungen Leuten, welche sich dem kaufmännischen Berufe oder dem Berufe 
des praktischen Volkswirtes widmen, eine vertiefte allgemeine und wirtschaftswissen- 
schaftliche, insbesondere kaufmännische Bildung zu vermitteln; 
Personen, die sich zu Handelslehrern ausbilden wollen, Gelegenheit zur Erlangung 
der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu geben; 
praktischen Kaufleuten, Angehörigen der Industrie und verwandter Berufe die Mög- 
lichkeit zu gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kaufmännischen Wissens und der 
praktischen Anwendung auszubilden; 
Beamten des Staats, der Städte, sonstiger Körperschaften und Verbände, sowie den 
Angehörigen gelehrter Berufe die Gelegenheit zur staats= und wirtschaftswissenschaft- 
lichen Aus= und Fortbildung, sowie zur Erwerbung kaufmännischer Fachkenntnisse 
zu bieten; 
Ausländer in dem Gebrauch der deutschen Sprache fortzubilden und sie in das Ver- 
ständnis des deutschen Wirtschaftslebens einzuführen. 
84. 
Das Vermögen der Handelshochschule wird gebildet: 
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. durch den Otto Beck-Gedächtnisfonds in Höhe von 151570 A 18 5; 
.l durch den Heinrich Lanz-Gedächtnisfonds in Höhe von 1000 000 4; 
. durch den Reservefonds des Grundbuchamts in Höhe von 488 993 4% 16 5W; 
. durch Schenkungen, Vermächtnisse, sowie sonstige unentgeltliche oder entgeltliche Er- 
werbungen der Handelshochschule, sofern die hier genannten Einnahmen nicht bestimmungs- 
gemäß zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden sollen. 
Bei Auflösung der Handelshochschule fällt deren Vermögen an die Stadtgemeinde Mann- 
heim zu freiem Eigentum zurück, soweit nicht die Bestimmungen der Schenkungen oder Ver- 
mächtnisse entgegenstehen. 
85. 
Die eigenen Einkünfte der Handelshochschule bestehen in 
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den Beiträgen juristischer oder physischer Personen, die bestimmungsgemäß zur Deckung 
laufender Ausgaben verwendet werden sollen;
	        
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