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XXX.
§ 2.
Die Handelshochschule ist dem Großherzoglichen Unterrichtsministerium unterstellt, das
sich, soweit die Ausbildung der Handelslehrer und andere Fragen der gewerblichen Unterrichts-
verwaltung berührt werden, mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern im Benehmen
halten wird.
83.
Die Handelshochschule hat die Aufgabe, die Staats-, Gesellschafts= und Wirtschaftswissen-
schaften in ihren Beziehungen zur Tätigkeit des Kaufmanns und Gewerbetreibenden und außerdem
die allgemeinen Geisteswissenschaften durch Lehre und Forschung zu pflegen.
d½% Handelshochschule hat insbesondere den Zweck:
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1. erwachsenen jungen Leuten, welche sich dem kaufmännischen Berufe oder dem Berufe
des praktischen Volkswirtes widmen, eine vertiefte allgemeine und wirtschaftswissen-
schaftliche, insbesondere kaufmännische Bildung zu vermitteln;
Personen, die sich zu Handelslehrern ausbilden wollen, Gelegenheit zur Erlangung
der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu geben;
praktischen Kaufleuten, Angehörigen der Industrie und verwandter Berufe die Mög-
lichkeit zu gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kaufmännischen Wissens und der
praktischen Anwendung auszubilden;
Beamten des Staats, der Städte, sonstiger Körperschaften und Verbände, sowie den
Angehörigen gelehrter Berufe die Gelegenheit zur staats= und wirtschaftswissenschaft-
lichen Aus= und Fortbildung, sowie zur Erwerbung kaufmännischer Fachkenntnisse
zu bieten;
Ausländer in dem Gebrauch der deutschen Sprache fortzubilden und sie in das Ver-
ständnis des deutschen Wirtschaftslebens einzuführen.
84.
Das Vermögen der Handelshochschule wird gebildet:
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. durch den Otto Beck-Gedächtnisfonds in Höhe von 151570 A 18 5;
.l durch den Heinrich Lanz-Gedächtnisfonds in Höhe von 1000 000 4;
. durch den Reservefonds des Grundbuchamts in Höhe von 488 993 4% 16 5W;
. durch Schenkungen, Vermächtnisse, sowie sonstige unentgeltliche oder entgeltliche Er-
werbungen der Handelshochschule, sofern die hier genannten Einnahmen nicht bestimmungs-
gemäß zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden sollen.
Bei Auflösung der Handelshochschule fällt deren Vermögen an die Stadtgemeinde Mann-
heim zu freiem Eigentum zurück, soweit nicht die Bestimmungen der Schenkungen oder Ver-
mächtnisse entgegenstehen.
85.
Die eigenen Einkünfte der Handelshochschule bestehen in
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den Beiträgen juristischer oder physischer Personen, die bestimmungsgemäß zur Deckung
laufender Ausgaben verwendet werden sollen;