Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

342 XXX. 
10./11. zwei von der Handelskammer für den Kreis Mannheim aus ihrer Mitte er- 
nannten Mitgliedern, 
12./13. zwei vom geschäftsführenden Vorstande der Stadtverordneten aus der Zahl der 
— letzteren ernannten Mitgliedern, 
14./15. zwei vom Stadtrate aus seiner Mitte ernannten Mitgliedern, 
16. einem von den Vorständen der Mannheimer Vereinigungen kaufmännischer und 
technischer Angestellten aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliede, 
einem von der Dozentenversammlung aus der Zahl der nebenamtlichen Dozenten 
der Anstalt zu wählenden Mitgliede (§ 18 Ziffer 2), 
18. dem vom Vorsitzenden gemäß § 11 Schlußabsatz ernannten Schriftführer, 
19./22. 1 bis 4 weiteren Mitgliedern, deren Wahl dem Kuratorium freisteht. 
Die Amtszeit der sämtlichen unter Absatz 1 Ziffer 8 bis 17 genannten Mitglieder beginnt 
an einem und demselben Tage und währt drei Jahre; die nach Ziffer 19 bis 22 gewählten 
Mitglieder werden auf die jeweils noch laufende Amtszeit der oben genannten Mitglieder zugewählt. 
Mit dem Ausscheiden aus der abordnenden Körperschaft, Behörde oder Vereinigung er- 
lischt auch die Zugehörigkeit zum Kuratorium. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder ist 
auf die Restdauer der Amtszeit von der wahlberechtigten Körperschaft, Behörde oder Ver- 
einigung ein Ersatzmann zu wählen. 
17. 
– 
11. 
Dem Kuratorium der Handelshochschule steht die oberste Verwaltung der Anstalt, sowie 
die Aufsicht darüber zu, daß deren übrige Verwaltung nach den Bestimmungen der Satzungen 
und sonstigen Vorschriften und innerhalb der Festsetzungen des Voranschlags geführt wird. 
Zur obersten Verwaltung im Sinne dieser Satzungen gehören insbesondere: 
1. die Festsetzung des Voranschlags und die Erteilung der Entlastung für die Rechnung, 
2. die Festsetzung der von den Besuchern der Handelshochschule für die Vorlesungen und 
Übungen zu zahlenden Honorare und sonstigen Gebühren (vergleiche auch § 21), 
3. die Bewilligung von Ausgaben außerhalb des Voranschlags (vergleiche auch § 21), 
4. die Bewilligung von Ausgaben aus dem Vermögen der Handelshochschule, soweit 
überhaupt zulässig, und die Aufnahme von Darlehen und Aulehen (vergleiche auch §21), 
. die Schaffung von Einrichtungen, die den Haushalt der Handelshochschule dauernd 
belasten (vergleiche auch § 21), 
die Bewilligung von Stipendien und die Erlassung oder Stundung der Kollegien- 
gelder bei überschreitung des in § 16 Ziffer 5 genannten Betrags, 
die Berufung und Anstellung der hauptamtlichen Dozenten, 
. die Ernennung und Anstellung der nebenamtlichen Dozenten und Lektoren der 
Handelshochschule, 
9. die Erteilung und Entziehung von Aufträgen zu einzelnen Vorlesungen, 
10. die Genehmigung der Semesterlehrpläne, 
11. die Genehmigung zu Einrichtungen nach § 3 Ziffer 5, 
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