Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXX. 345 
6. die Entscheidung im Falle des § 23 Absatz 2 Ziffer 5, 
7. die Erkennung von Disziplinarstrafen gemäß § 28 Absatz 2, 
8. die Entscheidung über Anträge des Dozentenkollegiums, 
9. die Feststellung des Voranschlagsentwurfs, 
10. die Regelung seiner Geschäfte. 
817. 
Das Dozentenkollegium besteht aus allen hauptamtlichen und nebenamtlichen Dozenten, 
zwei von ihm zuzuwählenden und etwaigen weiteren vom Kuratorium ernannten Vertretern 
der übrigen Lehrkräfte. 
18. 
Dem Deozentenkollegium steht zu: 
die Wahl der nebenamtlichen Dozenten in den Senat, 
2. die Wahl eines Mitgliedes aus der Zahl der nebenamtlichen Dozenten in das Kura- 
torium (§ 10 Ziffer 17), 
die Beratung und Feststellung der vom Rektor entworfenen Semesterlehrpläne (ver- 
gleiche § 14 Ziffer 2 k und § 11 Ziffer 10), 
4. die Beratung der in § 16 Ziffer 3 lit. c bezeichneten Vorschläge des Senats, sowie 
anderer ihm vom Rektor vorgelegter Fragen allgemeiner Art, 
5. die Stellung von Anträgen beim Senat, 
6. die Regelung seiner Geschäfte. 
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19. 
Die Sitzungen des Kuratoriums, des Senats und des Dozentenkollegiums finden nach 
Bedarf statt. 
Der Vorsitzende des Kuratoriums sowie der Rektor ist zur Einberufung einer Sitzung 
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des betreffenden Kollegiums es be- 
antragt. 
8 20. 
Für die Besorgung des Bureaudienstes und der Dienergeschäfte wird der Handelshochschule 
von der Stadtgemeinde Mannheim das nötige Verwaltungs- und Dienerpersonal beigegeben. 
Die betreffenden Beamten bleiben städtische Beamte. 
8 21. 
Zur Aufstellung des Voranschlags im Falle des § 7, sowie zu Beschlüssen der Organe 
der Handelshochschule gemäß § 11 Ziffer 2 bis 5 und 12 ist die Zustimmung des Stadtrates, 
zur Aufstellung des Voranschlags im Falle des § 7, zu Beschlüssen der Organe der Handels- 
hochschule gemäß § 11 Ziffer 4 und 5, sowie zur Anderung der Satzungen (§ 11 Ziffer 12), 
soweit dadurch eine Erweiterung der Verpflichtungen der Stadtgemeinde herbeigeführt werden 
soll, außerdem die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich.
	        
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