Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXX. 347 
Auf die Studierenden und Hospitanten der Handelshochschule, welche Vorlesungen der 
Universität Heidelberg zu besuchen wünschen, finden allgemein die daselbst für Hospitanten der 
Universität geltenden Bedingungen Anwendung. 
8 24. 
Die an der Handelshochschule bestehenden Prüfungen werden durch besondere Prüfungs- 
ordnungen geregelt, die der Genehmigung des Unterrichtsministeriums unterliegen. 
Auf Wunsch werden am Schlusse der Semester Zeugnisse über den Besuch der Vor- 
lesungen, die von den einzelnen Dozenten auf Grund vorausgegangener Prüfung durch eine 
Bescheinigung über den Erfolg des Besuches ergänzt werden, ausgestellt. 
§ 25. 
Die von den Besuchern der Hochschule zu zahlenden Honorare für die Vorlesungen und 
Übungen sowie sonstigen Gebühren werden vom Kuratorium mit Zustimmung des Stadtrats 
und Genehmigung des Ministeriums festgesetzt. 
8 26. 
Die Studierenden der Handelshochschule unterwerfen sich durch Namensunterschrift und 
Handschlag, die Hospitanten durch die von ihnen beantragte Einschreibung den Orduungen der 
Anstalt. Über die erfolgte Aufnahme beziehungsweise Zulassung wird eine Bescheinigung 
ausgefertigt. 
827. 
Die Einschreibung von Studierenden der Universität Heidelberg als Hospitanten kann auch 
im Sekretariat der Universität erfolgen. 
Das Vorlesungsverzeichnis der Handelshochschule wird dem der Universität als besondere 
Anlage beigegeben und mit diesem von der Universitätsbehörde versandt. 
*tv 
Als Disziplinarstrafen gegen Sindierende sind zulässig: 
1. Verweis, 
2. Nichtanrechnung des laufenden Semesters, 
3. Androhung der Entlassung, 
4. Entlassung, 
5. wegen ehrlosen Benehmens die Relegation. 
Die Erteilung des Verweises geschieht durch den Rektor selbständig und endgültig. Zur 
Erkennung der anderen Disziplinarstrafen ist vorbehaltlich der Bestimmungen des § 11 Ziffer 14 
der Senat zuständig. Gegen dessen Entscheidung kann binnen einer Woche die Beschwerde an 
das Kuratorium erfolgen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 58
	        
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