XXX. 347
Auf die Studierenden und Hospitanten der Handelshochschule, welche Vorlesungen der
Universität Heidelberg zu besuchen wünschen, finden allgemein die daselbst für Hospitanten der
Universität geltenden Bedingungen Anwendung.
8 24.
Die an der Handelshochschule bestehenden Prüfungen werden durch besondere Prüfungs-
ordnungen geregelt, die der Genehmigung des Unterrichtsministeriums unterliegen.
Auf Wunsch werden am Schlusse der Semester Zeugnisse über den Besuch der Vor-
lesungen, die von den einzelnen Dozenten auf Grund vorausgegangener Prüfung durch eine
Bescheinigung über den Erfolg des Besuches ergänzt werden, ausgestellt.
§ 25.
Die von den Besuchern der Hochschule zu zahlenden Honorare für die Vorlesungen und
Übungen sowie sonstigen Gebühren werden vom Kuratorium mit Zustimmung des Stadtrats
und Genehmigung des Ministeriums festgesetzt.
8 26.
Die Studierenden der Handelshochschule unterwerfen sich durch Namensunterschrift und
Handschlag, die Hospitanten durch die von ihnen beantragte Einschreibung den Orduungen der
Anstalt. Über die erfolgte Aufnahme beziehungsweise Zulassung wird eine Bescheinigung
ausgefertigt.
827.
Die Einschreibung von Studierenden der Universität Heidelberg als Hospitanten kann auch
im Sekretariat der Universität erfolgen.
Das Vorlesungsverzeichnis der Handelshochschule wird dem der Universität als besondere
Anlage beigegeben und mit diesem von der Universitätsbehörde versandt.
*tv
Als Disziplinarstrafen gegen Sindierende sind zulässig:
1. Verweis,
2. Nichtanrechnung des laufenden Semesters,
3. Androhung der Entlassung,
4. Entlassung,
5. wegen ehrlosen Benehmens die Relegation.
Die Erteilung des Verweises geschieht durch den Rektor selbständig und endgültig. Zur
Erkennung der anderen Disziplinarstrafen ist vorbehaltlich der Bestimmungen des § 11 Ziffer 14
der Senat zuständig. Gegen dessen Entscheidung kann binnen einer Woche die Beschwerde an
das Kuratorium erfolgen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 58