Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

348 XXN. 
Als Disziplinarmittel gegen Hospitanten und Hörer findet der Verweis und der Aus- 
schluß von einer oder allen belegten Vorlesungen und Ubungen Anwendung. Für den Verweis 
ist der Dozent selbständig und endgültig, für den Ausschluß der Rektor zuständig, gegen dessen 
Entscheidung binnen einer Woche die Beschwerde an das Kuratorium erfolgen kann. 
8 29. 
Die Ferien fallen mit denen der Universität Heidelberg zusammen. 
8 30. 
Diese Satzungen treten am 21. Juli 1911 in Kraft. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.
	        
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