Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr.  XXXII.  L

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  21.  August  1911.
Jnhalt.

Bekanntmachungent  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses,  der  Justiz  und  des
Anuswärtige  u  die  Ersuchen  nach  dem  Auslande,  soweit  sie  nicht  auf  Auslieferung  oder  Festnahme  gerichtet  sind,  betreffend;
des  Ministeriums  des  Innern:  die  Maul=  und  Klauenseuche  betreffend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  31.  Juli  1911.)
Die  Ersuchen  nach  dem  Auslande,  soweit  sie  nicht  auf  Auslieferung  oder  Festnahme  gerichtet  sind,
betreffend.

Die  Bekanntmachung  vom  15.  August  1910,  die  Ersuchen  nach  dem  Auslande,  soweit
sie  nicht  auf  Auslieferung  oder  Festnahme  gerichtet  sind,  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  173),  wird  mit  sofortiger  Wirkung  aufgehoben.

Karlsruhe,  den  31.  Juli  1911.

Großherzogliches  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses,  der  Instiz  und  des  Auswärtigen.
Der  Ministerialdirektor:
Hübsch.

Simon.

Bekanntmachung.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  betreffend.

(Vom  16.  August  1911.)

Wegen  Fortdauer  der  Seuchengefahr  wird  das  mit  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1911
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  321)  erlassene  Verbot  des  Handels  mit  Rindvieh  und
Ferkelschweinen  im  Umherziehen  in  denjenigen  Gemeinden,  in  denen  die  Maul=  und  Klauenseuche
  herrscht,  bis  zum  30.  September  1911  verlängert.

Karlsruhe,  den  16.  August  1911.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Der  Ministerialdirektor:
Weingärtner.
“  Dr.  Varck.
Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Oogel  in  Karlsruhe
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