Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

354 XXXIII. 
erhalten werden. Allen hierwegen ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden hat die 
Stadtgemeinde Pforzheim Folge zu geben. 
82. 
1. Jedes Fahrzeug muß außen und innen die Ordnungsnummer tragen. Im Innern 
und auf den Plattformen sind Zahl und Art der Plätze deutlich sichtbar zu bezeichnen. 
2. In jedem Wagen ist ein Auszug aus dem Tarif und ein Abdruck der 88 23 bis 33 
dieser Betriebsordnung anzubringen. 
3. Jeder Motorwagen muß an den Stirnseiten Schilder mit Angabe der Fahrrichtung 
und Kennzeichen der Linie tragen, die bei Tage und Dunkelheit deutlich zu unterscheiden sind. 
1. Jeder Motorwagen muß außer einer von Hand zu betätigenden Radklotzbremse eine 
elektromagnetische Schienenbremse besitzen. 
2. Jeder Anhängewagen hat eine Radklotzbremse zu erhalten, die von Hand vom Anhänge- 
wagen und miteelst elektromagnetischer Wirkung als durchgehende Bremse vom Führerstand 
des Motorwagens aus angelegt werden kann. 
84. 
Anhängewagen müssen mittelst doppelter Kuppelung mit den Motorwagen verbunden werden. 
§ 5. 
Die Motorwagen müssen mit Schutzvorrichtungen gegen das Überfahren von Personen 
versehen sein. 
86. 
Die Motorwagen müssen mit sicher wirkenden Sandstreuvorrichtungen versehen sein. 
87. 
Auf jedem Führerstand muß ein Läutewerk vorhanden sein, das ein deutlich erkennbares 
besonderes Läutezeichen gibt. 
88. 
Die Haltepunkte sind als solche durch Tafeln zu bezeichnen; die Plätze, an welchen ein- 
und ausgestiegen wird, sind rein, sowie schnee= und eisfrei zu halten und soweit erforderlich 
zu beleuchten. 
II. Betriebsvorschriften. 
§69. 
Der Betrieb regelt sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Fahrplan. Sonder- 
fahrten können ohne vorherige Anmeldung oder Genehmigung ausgeführt werden.
	        
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