Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXIII. 355 
1. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt für die Strecke: 
Staatsbahnhof- Bahnhofstraße bis Leopoldsplatz 12 km'Stunde 
Leopoldsplatz bis Kallhardtssesas . .. 20 „ 
Brötzingen Lokalbahnhof bis Staatsbahnunterführng 20 » 
Staatsbahuunterführung........................ 4 » 
Staatsbahnunterführung bis Kirchstraße 15 » 
KirchstraßebisLeopoldsplatz...................... 20 » 
Leopoldsplatz-Marktplatz bis Rosenstraße 12 » 
fliosettstraßcbisGaswerk............ -............ 20 » 
2. Die Fahrgeschwindigkeit ist zu ermäßigen: 
a. wenn Menschen, Tiere, Fuhrwerke oder andere Hindernisse auf dem Gleis bemerkt 
werden; 
b. wenn die Bahn infolge starken Nebels, Schneetreibens, Staub und dergleichen unüber- 
sichtlich ist; 
. vor der Einmündung von Seitenstraßen, die nicht genügend übersehen werden können, 
auf Strecken, die instand gesetzt werden, sowie vor der Einfahrt in Gleiskrüm-= 
mungen, Weichen und Kreuzungen. 
In Schrittgeschwindigkeit ist zu fahren: 
a. bei besonders lebhaftem Verkehr oder bei Menschengedränge auf einzelnen Straßen- 
strecken; 
h. beim Kreuzen von Bahngleisen. 
. Die Wagen sind anzuhalten wenn Gefahr für den Bahn= oder Straßenverkehr droht. 
Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten folgende Vorschriften: 
a. wenn eine geschlossene, im Tritt marschierende Truppenabteilung die Straßenbahn 
kreuzt, dürfen die Wagen nur am Ende der Abteilung durchfahren; 
b. bei Krenzung mit einer Truppenabteilung, welche sich nicht in streng geschlossener 
Ordnung und im Tritt bewegt, ist das Durchfahren der Straßenbahnwagen schon 
am Ende der einzelnen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien gestattet; 
c. wenn Straßenbahnwagen einer marschierenden Truppenabteilung begegnen oder sie 
einholen, müssen sie so lange halten oder hinter der marschierenden Abteilung her- 
fahren, bis es dieser möglich geworden, das Bahngleis frei zu machen. 
b. Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen welche zu einer Brandstätte eilen, muß 
die Straßenbahn vollständig, nötigenfalls durch Einstellen der Fahrt, Platz machen. Rückt die 
Feuerwehr zu einer Ubung aus, so muß die Fahrt der Straßenbahnwagen unbehindert bleiben. 
7. Zwischen zwei hintereinanderfahrenden Wagen muß ein Abstand von mindestens 50 m 
eingehalten werden. 
. 
Ot 
10. 
1. Jeder Motorwagen ist mit einem Wagenführer und einem Schaffner zu besetzen, jeder 
Anhängewagen durch einen Schaffner zu bedienen. Beim Betriebe dürfen nur unbescholtene 
Personen beschäftigt werden. 
61.
	        
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